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§ 14 LRHG - Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der kommunalen Körperschaften

Bibliographie

Titel
Landesrechnungshofgesetz (LRHG)
Amtliche Abkürzung
LRHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
63-1

Über seine in der Landeshaushaltsordnung geregelten Aufgaben hinaus obliegt dem Landesrechnungshof die überörtliche Prüfung der Haushaltsführung der kommunalen Körperschaften, soweit diese der unmittelbaren Rechtsaufsicht des Landes unterliegen. Ferner obliegt ihm die überörtliche Prüfung der Wirtschaftsführung der kommunalen Körperschaften. Die Einzelheiten regelt ein Gesetz.