§ 12 LRHG - Ausschluss wegen Befangenheit
Bibliographie
- Titel
- Landesrechnungshofgesetz (LRHG)
- Amtliche Abkürzung
- LRHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 63-1
(1) Ein Mitglied des Landesrechnungshofes darf nicht tätig werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unbefangenheit zu rechtfertigen. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, entscheidet der Senat ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds.
(2) Die Mitglieder des Landesrechnungshofes dürfen nicht bei einer Angelegenheit tätig werden, an der sie selber ohne Angehörige im Sinne des § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beteiligt gewesen sind oder für die sie selbst oder für die Angehörige die Verantwortung tragen.
(3) Für Prüfungsbeamte und sonstige Mitarbeiter, die bei der Erfüllung der Aufgaben des Landesrechnungshofes tätig werden, gelten Absatz 1 und 2 entsprechend.