LRHG,MV - Landesrechnungshofgesetz

Landesrechnungshofgesetz (LRHG)

Bibliographie

Titel
Landesrechnungshofgesetz (LRHG)
Amtliche Abkürzung
LRHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
63-1

Vom 21. November 1991 (GVOBl. M-V S. 438; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 63-1)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 2023 (GVOBl. M-V S. 869)

§ 1 LRHG - Stellung und Sitz

Bibliographie

Titel
Landesrechnungshofgesetz (LRHG)
Amtliche Abkürzung
LRHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
63-1

(1) Der Landesrechnungshof ist eine oberste Landesbehörde und als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle nur dem Gesetz unterworfen. Im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben unterstützt der Landesrechnungshof den Landtag und die Landesregierung bei ihren Entscheidungen.

(2) Der Landesrechnungshof hat seinen Sitz in Schwerin und eine Außenstelle in Neubrandenburg.

§ 2 LRHG - Zusammensetzung und Organisation

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Titel
Landesrechnungshofgesetz (LRHG)
Amtliche Abkürzung
LRHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
63-1

(1) Mitglieder des Landesrechnungshofes sind der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren zu Mitgliedern ernannten Beamten. Die Mitglieder des Landesrechnungshofes bilden den Senat.

(2) Zum Landesrechnungshof gehören ferner die erforderlichen Prüfungsbeamten des höheren und des gehobenen Dienstes sowie weitere Mitarbeiter.

§ 3 LRHG - Persönliche Voraussetzungen

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Titel
Landesrechnungshofgesetz (LRHG)
Amtliche Abkürzung
LRHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
63-1

Der Präsident, der Vizepräsident und die anderen Mitglieder des Landesrechnungshofs müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder für eine Laufbahn des höheren technischen Dienstes besitzen oder eine abgeschlossene volks- oder betriebswirtschaftliche Vorbildung erlangt haben. Sie sollen ferner über eine längjährige Berufserfahrung verfügen. Mindestens ein Viertel der Mitglieder muss die Befähigung zum Richteramt besitzen.

§ 4 LRHG - Wahl und Ernennung des Präsidenten und des Vizepräsidenten

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Titel
Landesrechnungshofgesetz (LRHG)
Amtliche Abkürzung
LRHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
63-1

(1) Der Präsident und der Vizepräsident werden von der Regierung zur Wahl nominiert und vom Landtag mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder ohne Aussprache gewählt.

(2) Die Gewählten werden vom Ministerpräsidenten zu Beamten auf Zeit ernannt. Die Amtszeit beträgt zwölf Jahre, sie endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Beamten die gesetzliche Altersgrenze erreichen. Nach Ablauf ihrer Amtszeit treten der Präsident und der Vizepräsident in den Ruhestand. Eine Wiederwahl ist nicht zulässig. Im Übrigen finden auf sie die für Beamte auf Lebenszeit des Landes geltenden Vorschriften, mit Ausnahme der Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit entsprechend Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.