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§ 2 LRHG - Zusammensetzung und Organisation

Bibliographie

Titel
Landesrechnungshofgesetz (LRHG)
Amtliche Abkürzung
LRHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
63-1

(1) Mitglieder des Landesrechnungshofes sind der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren zu Mitgliedern ernannten Beamten. Die Mitglieder des Landesrechnungshofes bilden den Senat.

(2) Zum Landesrechnungshof gehören ferner die erforderlichen Prüfungsbeamten des höheren und des gehobenen Dienstes sowie weitere Mitarbeiter.