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§ 13 LRHG - Geschäftsordnung

Bibliographie

Titel
Landesrechnungshofgesetz (LRHG)
Amtliche Abkürzung
LRHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
63-1

(1) Der Senat erlässt die Geschäftsordnung des Landesrechnungshofes, in der insbesondere das Nähere zur Organisation und zum Verfahren des Landesrechnungshofes zu regeln ist.

(2) Die Geschäftsordnung und deren Änderungen sind dem Landtag und der Landesregierung mitzuteilen.