§ 14 LRHG - Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der kommunalen Körperschaften
Bibliographie
- Titel
- Landesrechnungshofgesetz (LRHG)
- Amtliche Abkürzung
- LRHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 63-1
Über seine in der Landeshaushaltsordnung geregelten Aufgaben hinaus obliegt dem Landesrechnungshof die überörtliche Prüfung der Haushaltsführung der kommunalen Körperschaften, soweit diese der unmittelbaren Rechtsaufsicht des Landes unterliegen. Ferner obliegt ihm die überörtliche Prüfung der Wirtschaftsführung der kommunalen Körperschaften. Die Einzelheiten regelt ein Gesetz.