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§ 33 RiG - Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Bibliographie

Titel
Saarländisches Richtergesetz
Redaktionelle Abkürzung
RiG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) Wahlberechtigt für die Wahl der Mitglieder des Präsidialrats sind alle Richter, die am Wahltage bei einem Gericht des Gerichtszweigs, für den der Präsidialrat gebildet wird, hauptamtlich tätig sind.

(2) Wählbar zum Mitglied des Präsidialrates sind nur Richter auf Lebenszeit, die dem Gerichtszweig angehören, für den der Präsidialrat gewählt wird. Ein Richter, der an ein Gericht eines anderen Gerichtszweigs oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet ist, ist nicht wählbar.