§ 36 KWO LSA - Bekanntmachung der Wahlvorschläge und Wahlvorschlagsverbindungen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.15
(1) Der Wahlleiter ordnet die zugelassenen Wahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern in der nach § 37 Abs. 2 maßgebenden Reihenfolge und macht sie unverzüglich öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvorschlag die in § 37 Abs. 1 bezeichneten Angaben; außerdem ist das Geburtsjahr der Bewerber anzugeben. Sie enthält ferner die zugelassenen Wahlvorschlagsverbindungen in der Reihenfolge nach § 37 Abs. 3.
(2) Der Kreiswahlleiter und der Gemeindewahlleiter der kreisfreien Stadt teilen für ihr Wahlgebiet dem Landeswahlleiter und dem Regierungspräsidium nach dem Muster der Anlage 12 unverzüglich mit
- 1.die Zahl der zugelassenen Wahlvorschläge, aufgegliedert nach den Wahlvorschlägen der einzelnen Parteien und Wählergruppen sowie der Gesamtheit der Einzelbewerber,
- 2.die Zahl der auf den zugelassenen Wahlvorschlägen insgesamt benannten Bewerber, aufgegliedert nach den Wahlvorschlägen der einzelnen Parteien und Wählergruppen sowie der Gesamtheit der Einzelbewerber,
- 3.die Zahl der zugelassenen Wahlvorschlagsverbindungen, aufgegliedert nach den beteiligten Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern.
(3) Der Gemeindewahlleiter der kreisangehörigen Gemeinde teilt die in Absatz 2 bezeichneten Angaben unverzüglich dem Kreiswahlleiter mit.
(4) Der Kreiswahlleiter teilt dem Landeswahlleiter und dem Regierungspräsidium für die zum Landkreis gehörenden Gemeinden nach dem Muster der Anlage 13 unverzüglich mit
- 1.die Zahl der Gemeinden, in denen die Gemeindewahl stattfindet,
- 2.die Zahlen der zugelassenen Wahlvorschläge und der auf ihnen insgesamt benannten Bewerber, aufgegliedert nach den Wahlvorschlägen der einzelnen Parteien, der Gesamtheit der Wählergruppen und der Gesamtheit der Einzelbewerber,
- 3.die Zahl der zugelassenen Wahlvorschlagsverbindungen, aufgegliedert nach den beteiligten Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern,
- 4.die Zahl der Gemeinden, in denen die Gemeindewahl unterbleibt, weil in den letzten 12 Monaten vor Ablauf der Allgemeinen Wahlperiode eine einzelne Neuwahl oder eine Wiederholungswahl stattgefunden hat.