§ 37 KWO LSA - Stimmzettel und Briefwahlunterlagen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.15
(1) Der Stimmzettel für die Vertretungswahlen enthält nach dem Muster der Anlagen 14 und 15 die für den Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge; ihre Reihenfolge und Nummerierung erfolgt nach Absatz 2. Wahlvorschläge von Parteien tragen als Überschrift die Parteibezeichnung, Wahlvorschläge von Wählergruppen das Kennwort; sofern Parteien oder Wählergruppen eine Kurzbezeichnung verwenden, wird auch diese aufgeführt. Einzelwahlvorschläge tragen die Bezeichnung "Einzelbewerber" und den Familiennamen des Einzelbewerbers; bei Gleichheit der Familiennamen von Einzelbewerbern wird zur Unterscheidung der Vorname oder ein sonst geeigneter Zusatz hinzugefügt. Die Bewerber eines jeden Wahlvorschlages werden in der zugelassenen Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Geburtsjahres, Berufes oder Standes und des Wohnortes (Hauptwohnung) aufgeführt. Bei Wahlen der Gemeinderäte ist zusätzlich der in der Hauptsatzung bestimmte Ortsteil aufzuführen; die Angabe des Wohnortes kann unterbleiben. Jeder Bewerber erhält auf dem Stimmzettel ein abgegrenztes Feld gleicher Größe. Bei einem Nachweis nach § 36 Abs. 1 Satz 4 ist anstelle des Wohnortes (Hauptwohnung) der Ort der Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden. Zusätzlich zu den Angaben in Satz 4 können ein eingetragener Doktorgrad (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 des Personalausweisgesetzes, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Passgesetzes) und ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Abs. 2 Nr. 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Passgesetzes) angegeben werden.
(1a) Die Stimmzettel für die Bürgermeister-, Ortsvorsteher- und Landratswahl sind nach dem Muster der Anlage 16 zu erstellen. Die Bewerber werden mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsjahr, Beruf oder Stand und Wohnort (Hauptwohnung) aufgeführt. Absatz 1 Satz 6 bis 8 gilt entsprechend. Die Reihenfolge der Bewerber erfolgt nach § 29 Abs. 7 KWG LSA in alphabetischer Reihenfolge des Namens. Die Zulässigkeit der Angabe der Parteibezeichnung einer oder mehrerer Parteien oder das Kennwort einer oder mehrerer Wählergruppen richtet sich nach § 29 Abs. 7 Satz 2 und 3 KWG LSA.
(2) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge für Vertretungswahlen richtet sich nach § 29 Abs. 4 KWG LSA. In dieser Reihenfolge werden die Wahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern (Wahlvorschlagsnummern) aufgeführt. Dabei gilt folgende Regelung: Die ersten Wahlvorschlagsnummern erhalten die Wahlvorschläge der in § 29 Abs. 4 Satz 1 KWG LSA bezeichneten Parteien in der Reihenfolge der bei der letzten Wahl zum Landtag des Landes Sachsen-Anhalt erzielten Zweitstimmen. Ihnen schließen sich die Wahlvorschläge anderer Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber in der Reihenfolge der bei der letzten Wahl der Vertretung des Wahlgebietes erzielten Stimmen an. Wird von diesen Parteien und Wählergruppen kein Wahlvorschlag eingereicht oder treten diese Einzelbewerber nicht wieder an, bleibt deren Listennummer für die betreffende Wahl unbesetzt. Im Übrigen ist die Reihenfolge alphabetisch. Für gleichzeitig stattfindende Kreis- und Gemeindewahlen ist für die Reihenfolge der Wahlvorschläge § 29 Abs. 5 KWG LSA maßgeblich.
(3) Die Stimmzettel sind von undurchsichtigem Papier. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. Die Stimmzettel müssen einseitig schwarz bedruckt und in jedem Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird. Für wahlstatistische Auszahlungen können Unterscheidungsbezeichnungen aufgedruckt werden. Bei verbundenen Wahlen müssen die Stimmzettel für jede Wahl von jeweils andersfarbigem Papier sein und folgende Farben haben:
- 1.
Bei den Wahlen zu den Vertretungen ist für
- a)
die Wahl zu den Kreistagen und Gemeinderäten der kreisfreien Städte ein grüner,
- b)
die Wahl der Gemeinderäte in den kreisangehörigen Gemeinden ein gelber,
- c)
die Wahl zu den Verbandsgemeinderäten ein lavendel und
- d)
für die Wahl zu den Ortschaftsräten ein rosa
Farbton zu verwenden.
- 2.
Bei den Bürgermeister-, Verbandsgemeindebürgermeister-, Ortsvorsteher- und Landratswahlen ist für
- a)
die Wahl des Landrates und für die Wahl des Oberbürgermeisters der kreisfreien Städte ein grauer,
- b)
die Wahl des Bürgermeisters in kreisangehörigen Gemeinden ein oranger,
- c)
die Wahl des Verbandsgemeindebürgermeisters ein beiger und
- d)
für die Wahl des Ortsvorstehers ein rosa
Farbton zu verwenden.
Die Farbtöne sind so zu gestalten, dass bei schwarzem Druck die Lesbarkeit des Textes nicht beeinträchtigt ist.
(4) Bei der Briefwahl werden Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge verwendet, die amtlich beschafft werden. Die Stimmzettelumschläge und die Wahlbriefumschläge müssen sich farblich unterscheiden, undurchsichtig und durch Klebung verschließbar sein. Der Stimmzettelumschlag muss groß genug sein, um den Stimmzettel, bei verbundenen Wahlen alle Stimmzettel, in gefaltetem Zustand aufzunehmen. Der Stimmzettelumschlag hat die Farbe des Stimmzettels, bei verbundenen Wahlen jedoch gelb (Muster der Anlage 17 ). Der Wahlbriefumschlag muss größer sein als der Stimmzettelumschlag (Muster der Anlage 18 ). Die Umschläge müssen innerhalb einer Gemeinde einheitlich sein. Der Wahlbriefumschlag hat die Farbe hellblau. Im Übrigen gelten die Muster der Anlagen 17 und 18.
(5) Bei zeitgleichen Europa- und Kommunalwahlen sind farblich unterschiedliche Stimmzettel und Stimmzettelumschläge zu verwenden. Der Stimmzettelumschlag der Kommunalwahl soll auf der Vorderseite mit dem Aufdruck "Stimmzettelumschlag für die Kommunalwahl" versehen sein (Muster der Anlage 17). Der hellrote Wahlbriefumschlag der Europawahl kann für die Kommunalwahl mitbenutzt werden. In diesen Fällen findet die Farbvorgabe für den Wahlbriefumschlag nach Absatz 4 Satz 7 keine Anwendung. Im Übrigen kann der Landeswahlleiter bei zeitgleichen Wahlen Unterscheidungsmerkmale für die Stimmzettel, Wahlbriefumschläge und Stimmzettelumschläge festlegen.
(6) Der Wahlleiter weist der Gemeinde die Stimmzettel, Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge zu. Bei verbundenen Wahlen obliegt die Zuweisung der Stimmzettelumschläge und der Wahlbriefumschläge den Gemeindewahlleitern.