§ 36 KWO LSA - Bekanntmachung der Wahlvorschläge und Wahlvorschlagsverbindungen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.15
(1) Der Wahlleiter ordnet die zugelassenen Wahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern in der nach § 37 Abs. 2 maßgebenden Reihenfolge und macht sie unverzüglich öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvorschlag die in § 21 Abs. 6 KWG LSA bezeichneten Angaben; statt dem Tag der Geburt ist nur das Geburtsjahr der Bewerber, statt der Anschrift ist die Postleitzahl und der Wohnort (Hauptwohnung) anzugeben. Bei der Wahl der Gemeinderäte ist zusätzlich der in der Hauptsatzung bestimmte Ortsteil anzugeben. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Wahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, kann auf Verlangen des Bewerbers statt des Wohnortes der Ort der Erreichbarkeitsanschrift verwendet werden. Die Bekanntmachung enthält ferner die zugelassenen Wahlvorschlagsverbindungen in der Reihenfolge nach § 37 Abs. 3.
(2) Der Kreiswahlleiter und der Gemeindewahlleiter der kreisfreien Stadt teilen für ihr Wahlgebiet dem Landeswahlleiter und der oberen Kommunalaufsichtsbehörde nach dem Muster der Anlage 12 unverzüglich mit
- 1.
die Zahl der zugelassenen Wahlvorschläge, aufgegliedert nach den Wahlvorschlägen der einzelnen Parteien und Wählergruppen sowie der Gesamtheit der Einzelbewerber,
- 2.
die Zahl der auf den zugelassenen Wahlvorschlägen insgesamt benannten Bewerber, aufgegliedert nach den Wahlvorschlägen der einzelnen Parteien und Wählergruppen sowie der Gesamtheit der Einzelbewerber,
- 3.
die Zahl der zugelassenen Wahlvorschlagsverbindungen, aufgegliedert nach den beteiligten Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern.
(3) Der Gemeindewahlleiter der kreisangehörigen Gemeinde und der Verbandsgemeindewahlleiter der Verbandsgemeinde teilen die in Absatz 2 bezeichneten Angaben unverzüglich dem Kreiswahlleiter mit.
(4) Der Kreiswahlleiter teilt dem Landeswahlleiter und der oberen Kommunalaufsichtsbehörde für die zum Landkreis gehörenden Gemeinden und Verbandsgemeinden nach den Mustern der Anlagen 13a und 13b unverzüglich mit
- 1.
die Zahl der Gemeinden, in denen die Gemeinderatswahl stattfindet (Anlage 13a),
- 2.
die Zahl der Verbandsgemeinden, in denen Verbandsgemeinderatswahlen und die Zahl der Mitgliedsgemeinden der Verbandsgemeinden, in denen Gemeinderatswahlen stattfinden (Anlage 13b),
- 3.
die Zahlen der zugelassenen Wahlvorschlage und der auf ihnen insgesamt benannten Bewerber, aufgegliedert nach den Wahlvorschlägen der einzelnen Parteien, der Gesamtheit der Wählergruppen und der Gesamtheit der Einzelbewerber,
- 4.
die Zahl der zugelassenen Wahlvorschlagsverbindungen, aufgegliedert nach den beteiligten Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern,
- 5.
die Zahl der Gemeinden, in denen die Gemeinderatswahl unterbleibt, weil in den letzten zwölf Monaten vor Ablauf der allgemeinen Wahlperiode eine einzelne Neuwahl oder eine Wiederholungswahl stattgefunden hat (Anlage 13a),
- 6.
die Zahl der Verbandsgemeinden, in denen die Verbandsgemeinderatswahl und die Zahl der Mitgliedsgemeinden der Verbandsgemeinden, in denen die Gemeinderatswahl unterbleibt, weil in den letzten zwölf Monaten vor Ablauf der allgemeinen Wahlperiode eine einzelne Neuwahl oder eine Wiederholungswahl stattgefunden hat (Anlage 13b).