§ 29 KWO LSA - Wahlanzeige; Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Amtliche Abkürzung
KWO LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.15

(1) Der Landeswahlleiter stellt, nachdem der Wahltag bestimmt ist, für alle Wahlorgane durch öffentliche Bekanntmachung verbindlich fest,

  1. 1.

    welche Parteien sich an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag im Land Sachsen-Anhalt oder zum Landtag von Sachsen-Anhalt mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben und

  2. 2.

    welche Parteien am Tag der Bestimmung des Wahltages aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages ununterbrochen mit mindestens einem im Land Sachsen-Anhalt gewählten Abgeordneten im Deutschen Bundestag oder im Landtag vertreten sind.

Letzte Wahl im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 KWG LSA ist diejeweils letzte Wahl zum Deutschen Bundestag oder Landtag von Sachsen-Anhalt, die vor Bekanntgabe des Wahltages der allgemeinen Neuwahlen der Vertretung durchgeführt worden ist.

Der Landeswahlleiter fordert die unter § 22 Abs. 1 Satz 1 KWG LSA fallenden Parteien auf, ihm spätestens am 97. Tag, 18 Uhr, vor der Wahl die Wahlanzeige nach dem Muster der Anlage 5a mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen.

(2) Der Wahlleiter erlässt spätestens am 120. Tag vor der Wahl die Wahlbekanntmachung nach § 15 KWG LSA. Die Bekanntmachung der Wahl des Ortschaftsrates nach § 15 Satz 3 KWG LSA kann frühestens sechs Monate vor der Wahl erfolgen (§ 87 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes); sie hat spätestens am 120. Tag vor der Wahl zu erfolgen. Der Wahlleiter fordert zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge auf und gibt bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlvorschläge eingereicht werden müssen. Dabei weist er auf die Vorschriften über Inhalt und Form der Wahlvorschläge und für die unter § 22 Abs. 1 Satz 1 KWG LSA fallenden Parteien auf das Erfordernis der Wahlanzeige hin. In der Bekanntmachung soll ferner angegeben sein, für welche Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 KWG LSA zutrifft; dabei wird die Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 berücksichtigt.

(2a) In der Bekanntmachung nach Absatz 2 ist darauf hinzuweisen, dass Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und wählbar sind. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sie nicht wählbar sind, wenn sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder sie infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.

(3) Eine in der Vertretung des Wahlgebiets vertretene Partei oder Wählergruppe kann beim Wahlleiter die Feststellung des Wahlausschusses beantragen, ob für sie die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nrn. 1 und 2 KWG LSA zutrifft. Die Feststellung trifft der Wahlausschuss unverzüglich. Sie ist vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig; § 10 Abs. 5 KWG LSA bleibt unberührt.

(4) Ein Einzelbewerber kann beim Wahlleiter die Feststellung des Wahlausschusses beantragen, ob für ihn die Voraussetzung des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 KWG LSA zutrifft. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.