§ 36 KWO LSA - Bekanntmachung der Wahlvorschläge und Wahlvorschlagsverbindungen

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Amtliche Abkürzung
KWO LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.15

(1) Der Wahlleiter ordnet die zugelassenen Wahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern in der nach § 37 Abs. 2 maßgebenden Reihenfolge und macht sie unverzüglich öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvorschlag die in § 37 Abs. 1 bezeichneten Angaben; außerdem ist das Geburtsjahr der Bewerber anzugeben. Sie enthält ferner die zugelassenen Wahlvorschlagsverbindungen in der Reihenfolge nach § 37 Abs. 3.

(2) Der Kreiswahlleiter und der Gemeindewahlleiter der kreisfreien Stadt teilen für ihr Wahlgebiet dem Landeswahlleiter und der oberen Kommunalaufsichtsbehörde nach dem Muster der Anlage 12 unverzüglich mit

  1. 1.
    die Zahl der zugelassenen Wahlvorschläge, aufgegliedert nach den Wahlvorschlägen der einzelnen Parteien und Wählergruppen sowie der Gesamtheit der Einzelbewerber,
  2. 2.
    die Zahl der auf den zugelassenen Wahlvorschlägen insgesamt benannten Bewerber, aufgegliedert nach den Wahlvorschlägen der einzelnen Parteien und Wählergruppen sowie der Gesamtheit der Einzelbewerber,
  3. 3.
    die Zahl der zugelassenen Wahlvorschlagsverbindungen, aufgegliedert nach den beteiligten Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern.

(3) Der Gemeindewahlleiter der kreisangehörigen Gemeinde teilt die in Absatz 2 bezeichneten Angaben unverzüglich dem Kreiswahlleiter mit.

(4) Der Kreiswahlleiter teilt dem Landeswahlleiter und der oberen Kommunalaufsichtsbehörde für die zum Landkreis gehörenden Gemeinden nach dem Muster der Anlage 13 unverzüglich mit

  1. 1.
    die Zahl der Gemeinden, in denen die Gemeindewahl stattfindet,
  2. 2.
    die Zahlen der zugelassenen Wahlvorschläge und der auf ihnen insgesamt benannten Bewerber, aufgegliedert nach den Wahlvorschlägen der einzelnen Parteien, der Gesamtheit der Wählergruppen und der Gesamtheit der Einzelbewerber,
  3. 3.
    die Zahl der zugelassenen Wahlvorschlagsverbindungen, aufgegliedert nach den beteiligten Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern,
  4. 4.
    die Zahl der Gemeinden, in denen die Gemeindewahl unterbleibt, weil in den letzten 12 Monaten vor Ablauf der Allgemeinen Wahlperiode eine einzelne Neuwahl oder eine Wiederholungswahl stattgefunden hat.