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§ 31 KWO LSA - Vertrauenspersonen

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Amtliche Abkürzung
KWO LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.15

Soweit im Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind die Vertrauensperson und ihr Stellvertreter (§ 21 Abs. 11 KWG LSA), jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.