§ 31 KWO LSA - Vertrauenspersonen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.15
Soweit im Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind die Vertrauensperson und ihr Stellvertreter (§ 21 Abs. 11 KWG LSA), jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.