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  • ab 01.08.2023 (aktuelle Fassung)

§ 32 SächsRiG - Bildung und Zusammensetzung des Präsidialrats

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Amtliche Abkürzung
SächsRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
301-1/2

(1) Für jede Gerichtsbarkeit wird beim Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung ein Präsidialrat gebildet. Der Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern, die Präsidialräte der anderen Gerichtsbarkeiten bestehen jeweils aus einer oder einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern.

(2) Gibt es in der betreffenden Gerichtsbarkeit nur eine Gerichtspräsidentin oder einen Gerichtspräsidenten, führt diese oder dieser den Vorsitz des Präsidialrats; Stellvertreterin oder Stellvertreter im Vorsitz ist in diesem Falle die Vertreterin oder der Vertreter im Amt.