§ 6a StHG 2007/08
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2007/08 (Staatshaushaltsgesetz 2007/08 - StHG 2007/08)
- Amtliche Abkürzung
- StHG 2007/08
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 6300-2
(1) In den folgenden Bereichen wird die erste Stufe der dezentralen Finanzverantwortung umgesetzt:
Kap. 0101,
alle Kapitel des Einzelplans 02 ohne die Kap. 0202 und 0208,
alle Kapitel des Einzelplans 03 ohne die Kap. 0302, 0308, 0310 bis 0312, 0320 und 0330,
Kap. 0401, 0428 und 0445,
Kap. 0501 und 0508 (bei Kap. 0508 einschließlich Titelgruppen 71, 72, 73 und 81),
alle Kapitel des Einzelplans 06 ohne Kap. 0602, 0610, 0614, 0615 und 0620,
Kap. 0701,
alle Kapitel des Einzelplans 08 ohne Kap. 0802-0804, 0806, 0813, 0814, 0818 und 0826,
Kap. 0901,
alle Kapitel des Einzelplans 10 ohne Kap. 1002, 1005 und 1011,
Kap. 1401, 1424, 1425, 1469, 1479, 1494 und 1495.
(2) Die erste Stufe der dezentralen Finanzverantwortung umfasst die Ausgaben der Obergruppen 51, 52 (mit Ausnahme der gruppe 529), 53, 54, 81, die gruppe 429 und die Tit. 427 51 und 685 49.
Von den Titelgruppen sind nur die entsprechenden Titel der Titelgruppen 66, 68 und 69 umfasst.
(3) Es gelten folgende Flexibilisierungsregelungen:
- 1.
Deckungsfähigkeit
- 1.1
Gegenseitig deckungsfähig sind je für sich die Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 und innerhalb der Obergruppe 81.
- 1.2
Die Ausgaben der Hauptgruppe 5, der Gruppe 429 und der Tit. 427 51 und 685 49 sind gegenseitig deckungsfähig. Sie sind zugunsten der Hauptgruppe 8 einseitig deckungsfähig.
- 1.3
Die Ausgaben der Hauptgruppe 8 sind zugunsten der anderen Ausgaben des dezentralen Budgets bis zu 20 vom Hundert deckungsfähig.
- 1.4
In den Einzelplänen 03 und 10 sind darüber hinaus die Ausgaben der Hauptgruppe 5, der Obergruppe 81, der Gruppe 429 sowie der Tit. 427 51 und 685 49 zugunsten der Hauptgruppe 7 einseitig deckungsfähig.
- 1.5
Hinsichtlich der umfassten Titel in den Titelgruppen gilt eine einseitige Deckungsfähigkeit zugunsten dieser Titel in den Titelgruppen.
- 1.6
Innerhalb des Geltungsbereichs des § 6a finden die Regelungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 keine Anwendung.
- 1.7
Soweit im Haushaltsplan durch Vermerke nach § 20 Abs. 1 LHO hiervon abweichende Regelungen getroffen sind, bleiben diese unberührt.
- 2.
Übertragbarkeit
Die Ausgabentitel des dezentralen Budgets werden für übertragbar erklärt.