§ 4a StHG 2007/08
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2007/08 (Staatshaushaltsgesetz 2007/08 - StHG 2007/08)
- Amtliche Abkürzung
- StHG 2007/08
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 6300-2
Das Finanzministerium wird ermächtigt, zusätzlich zu der im Kreditfinanzierungsplan für das Haushaltsjahr 2007 und 2008 in der Fassung des Nachtrags zum Staatshaushaltsplan 2007 und 2008 für das Jahr 2008 vorgesehenen Tilgung von 250.000.000 Euro einen Betrag von 100.000.000 Euro aus dem rechnungsmäßigen Überschuss des Jahres 2007 zu tilgen.