§ 11 StHG 2007/08
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2007/08 (Staatshaushaltsgesetz 2007/08 - StHG 2007/08)
- Amtliche Abkürzung
- StHG 2007/08
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 6300-2
Der Wettmittelfonds nach § 7 Staatslotteriegesetz vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 894) beträgt 2007 und 2008 jeweils 134.365.400 Euro. Die Mittel des Fonds sind nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes zu 45 vom Hundert für die Förderung der Kultur, zu 44 vom Hundert für die Förderung des Sports und zu 11 vom Hundert für die Förderung sozialer Zwecke zu verwenden. Der Betrag nach Satz 1 verringert sich unter entsprechender Änderung der Verteilung nach Satz 2 um jeweils 4.780.000 Euro in den Jahren 2007 und 2008 zulasten der Mittel für die Förderung der Kultur (Denkmalpflege).