§ 6 StHG 2007/08
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2007/08 (Staatshaushaltsgesetz 2007/08 - StHG 2007/08)
- Amtliche Abkürzung
- StHG 2007/08
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 6300-2
(1) Im Sinne von § 20 Abs. 1 LHO sind
- 1.
innerhalb der einzelnen Kapitel gegenseitig deckungsfähig je für sich
- 1.1
die Ausgaben der Tit. 511 01, 514 02, 517 01, 518 02, 525 31, 525 41, 531 05, 533 01 und 546 49;
- 1.2
die Ausgaben der Tit. 514 01, 527 01 und 527 02 (Reisebeihilfen);
- 2.
innerhalb der jeweiligen Einzelpläne gegenseitig deckungsfähig je für sich
- 2.1
die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Titel mit der Endzahl 66 (Programmbudget Medien -Titelgruppen und Einzeltitel);
- 2.2
die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Titel mit der Endzahl 69 (Aufwand für Informationstechnik-Titelgruppen und Einzeltitel);
- 3.
innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig deckungsfähig die Ausgaben des Tit. 525 21 und der Titelgruppe 68 sowie einseitig deckungsfähig die Ausgaben des Tit. 525 69 zugunsten der Ausgaben des Tit. 525 21 und der Titelgruppe 68;
- 4.
einzelplanübergreifend gegenseitig deckungsfähig
- 4.1
die Ausgaben der Tit. 441 01, 446 01 und 446 21 sowie Kap. 1212 Tit. 441 02;
- 4.2
die Ausgaben der Kap. 1210 Tit. 434 01 und Kap. 1212 Tit. 424 01;
- 4.3
die Ausgaben der Tit. 422 16;
- 4.4
die Ausgaben der Tit. 432 01;
- 4.5
im Einvernehmen der beteiligten Ministerien je für sich die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen innerhalb der Titel mit der Endzahl 66 (Programmbudget Medien - Titelgruppen und Einzeltitel) und innerhalb der Titel mit der Endzahl 69 (Aufwand für Informationstechnik - Titelgruppen und Einzeltitel), ausgenommen jeweils die Einzelpläne 01 (Landtag) und 11 (Rechnungshof) sowie die Kap. 0303 (Der Landesbeauftragte für den Datenschutz), 0310 (Feuerschutz, Katastrophenschutz, zivile Verteidigung), 1423 (Allgemeine Aufwendungen für die Universitäten), 1424 und 1425 (Landesbibliotheken) sowie 1430 (PH Ludwigsburg).
Soweit im Haushaltsplan durch Vermerke nach § 20 Abs. 1 LHO hiervon abweichende Regelungen getroffen sind, bleiben diese unberührt.
(2) Aus im Rahmen der gegenseitigen Deckungsfähigkeit nach Absatz 1 Nr. 4.4 einzelplanübergreifend umgeschichteten übertragbaren Mitteln können unbeschadet des § 45 Abs. 2 Satz 1 LHO bei dem von der Mittelumschichtung begünstigten Titel Ausgabereste gebildet werden, soweit dies zur Erfüllung von am Ende des Haushaltsjahres bestehenden Rechtsverpflichtungen notwendig ist.
(3) Die bei Tit. 425 01 Nr. 5 der Erläuterungen und 426 01 Nr. 2 der Erläuterungen jeweils ausgewiesene Anzahl für Auszubildende kann innerhalb des Kapitels zu Lasten der Anzahl beim anderen Titel erhöht werden.
(4) Bei den Tit. 441 01 und 446 01 werden die Einnahmen aus der Eigenbeteiligung der Beihilfeberechtigten für die Inanspruchnahme von Wahlleistungen von den Ausgaben abgesetzt.
(5) Zur Ausgestaltung der den Staatlichen Museen (Kap. 1466, 1467, 1482, 1483, 1485 bis 1487, 1491, 1492) übertragenen dezentralen Finanzverantwortung wird gemäß § 7a LHO folgendes bestimmt:
- 1.
Globale Minderausgaben erwirtschaften die Staatlichen Museen in Höhe des vom Wissenschaftsministerium mit der Erteilung der Bewirtschaftungsbefugnis festgesetzten Anteils an dem im Staatshaushaltsplan für den Einzelplan 14 ausgewiesenen Betrag. Weitere Kürzungen, Sperren oder Minderausgaben treten im laufenden Haushaltsjahr nicht hinzu.
- 2.
Unverbrauchte übertragbare Mittel (Ausgabereste) werden nicht in Abgang gestellt.
(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, den Hochschulen (Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunsthochschulen, Fachhochschulen), der Hochschulmedizin und den Berufsakademien Baden-Württemberg durch Abschluss eines Solidarpakts für die Haushaltsjahre 2007 bis 2014 Planungssicherheit auf der Grundlage der Haushaltsansätze 2007 abzüglich der veranschlagten Globalen Minderausgaben zu gewährleisten.
(7) Die Landesregierung wird ermächtigt mit dem Landessportbund Baden-Württemberg einen Solidarpakt für die Haushaltsjahre 2007 bis 2010 abzuschließen. Er gewährt Planungssicherheit für den Sport in Höhe von 64.169.800 Euro im Jahr 2007 und jeweils 64.869.800 Euro in den Jahren 2008 bis 2010.