§ 8 StHG 2007/08
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2007/08 (Staatshaushaltsgesetz 2007/08 - StHG 2007/08)
- Amtliche Abkürzung
- StHG 2007/08
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 6300-2
(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 und § 64 Abs. 4 Satz 1 LHO
- 1.
bei der Bestellung von Erbbaurechten an landeseigenen Grundstücken zum Bau von Studentenwohnheimen, Personalwohnheimen und Wohnungen im Rahmen der Wohnungsfürsorge für Landesbedienstete den Erbbauzins bis zum Betrag von 51 Euro jährlich im Einzelfall zu ermäßigen, soweit und solange dies zur Erzielung tragbarer Mieten bzw. zur Reduzierung des Zuschussbedarfs erforderlich ist,
- 2.
den Kaufpreis für landeseigene Grundstücke, die einer Verwendung im Rahmen der Wohnungsfürsorge für Landesbedienstete zugeführt werden, um höchstens 80 vom Hundert zu ermäßigen,
- 3.
bei der Bestellung von Erbbaurechten an landeseigenen Grundstücken oder deren Vermietung an die Träger von Einrichtungen des Technologietransfers in Verbindung mit den Universitäten Heidelberg, Karlsruhe und Stuttgart den Erbbauzins oder die Miete bis zum Betrag von 51 Euro jährlich zu ermäßigen, soweit und solange dies zur Verminderung von Verlusten dieser Einrichtungen geboten ist,
- 4.
Vermögenswerte des Deutschen Reichs, die nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen (Reichsvermögen-Gesetz) vom 16. Mai 1961 (BGBl. I S. 597) dem Land als Aufgabennachfolger des Reichs oder wegen der Nutzung für eine grundgesetzliche Verwaltungsaufgabe des Landes zustehen, unentgeltlich einer Gemeinde oder einem Landkreis des Landes zu übertragen, wenn die Gemeinde oder der Landkreis das Vermögensrecht bei Inkrafttreten des Reichsvermögen-Gesetzes überwiegend und nicht nur vorübergehend für die maßgebliche Verwaltungsaufgabe genutzt hat,
- 5.
den Kaufpreis für landeseigene Grundstücke, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, um höchstens 20 vom Hundert zu ermäßigen.
Der Einwilligung oder Unterrichtung des Landtags nach § 64 Abs. 2 LHO bedarf es in diesen Fällen nicht.
(2) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 LHO wird zugelassen, dass von Landesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte oder erworbene Programme unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht.
(3) Auf bei Kap. 0833 Tit. 356 01, Kap. 1208 Tit. 356 07 bis 356 24 und 356 71, Kap. 1209 Tit. 356 01 bis Tit. 356 04, bei Kap. 1412 Tit. 356 95, bei Kap. 1468 Tit. 356 73 sowie in verschiedenen Kapiteln bei Tit. 356 63 und bei den Kapiteln 1220, 1223 und 1224 veranschlagte Entnahmen aus dem Forstgrundstock, dem Allgemeinen Grundstock, dem Allgemeinen Grundstock - Sonderfonds Zukunftsoffensive I - sowie dem Allgemeinen Grundstock - Sonderfonds Zukunftsoffensive II - findet § 113 Abs. 2 Satz 1 und 2 LHO keine Anwendung.
(4) Aus dem im Allgemeinen Grundstock eingerichteten Sonderfonds "Informations- und Kommunikations-Pool" sind bei Vollkostenrechnung sich selbst refinanzierende Informations-, Kommunikations- und andere Reformprojekte der Landesverwaltung durchzuführen, die nicht anderweitig finanziert werden können. Zur Zwischenfinanzierung der Projekte soll der Sonderfonds mit Veräußerungserlösen aus dem Allgemeinen Grundstock bis zur Höhe von 51.000.000 Euro ausgestattet werden.
(5) Zur Erzielung zusätzlicher Einsparungen bei Flächenkosten mit Hilfe der Nutzer durch die Staatliche Vermögens- und Hochbauverwaltung kann das Finanzministerium zusätzliche Mieteinnahmen bei Kap. 1209 Tit. 124 01 sowie aus Verkaufserlösen abgeleitete kalkulatorische Mieteinsparungen und Einsparungen bei Kap. 1209 Tit. 518 01, 518 11 jeweils bis zur Hälfte und auf die Dauer von höchstens 5 Jahren der nutzenden Dienststelle für Mehrausgaben überlassen. Die Ausgabeermächtigung der jeweiligen Dienststelle erhöht sich entsprechend. Die entsprechenden Mittel gelten als umgesetzt im Sinne von § 50 Abs. 1 LHO und sind übertragbar. Sie sind von der nutzenden Dienststelle vorrangig für die Fortbildung der Bediensteten sowie zur Verbesserung der Ausstattung insbesondere im Informations- und Kommunikationsbereich zu verwenden. Das Nähere regelt das Finanzministerium.
(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, in Abweichung von § 63 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung die Veräußerung zur Erfüllung der Aufgaben des Landes weiterhin benötigter Vermögensgegenstände zuzulassen, wenn auf diese Weise die Aufgaben des Landes nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden können. § 64 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.