§ 171 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) Die Beiträge des Arbeitnehmers trägt der Arbeitgeber,
- 1.wenn das monatliche Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers ein Zehntel der Beitragsbemessungsgrenze für Monatsbezüge nicht übersteigt, die sich aus § 175 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 1385 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung ergibt, oder
- 2.soweit der Arbeitnehmer ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres leistet oder nach § 168 Abs. 1 Satz 2 beitragspflichtig ist.
(1a) Die Beiträge der Teilnehmer an einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation (§ 168 Abs. 1a) trägt der Rehabilitationsträger.
(2) Die Beiträge der Wehr- und Ersatzdienstleistenden nach § 168 Abs. 2 trägt der Bund.
(3) Die Beiträge der Gefangenen nach § 168 Abs. 3a trägt das für die Vollzugsanstalt zuständige Land.