§ 171 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Die Beiträge des Arbeitnehmers trägt der Arbeitgeber,
- 1.wenn das monatliche Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigt; solange ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße den Betrag von sechshundertzehn Deutsche Mark unterschreitet, ist dieser Betrag maßgebend,
- 2.wenn der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter in geschützten Einrichtungen erfüllt und das monatliche Bruttoarbeitsentgelt 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigt, oder
- 3.soweit der Arbeitnehmer ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres leistet oder nach § 168 Abs. 1 Satz 2 beitragspflichtig ist.
1Übersteigt das Arbeitsentgelt die Grenze nach Satz 1 Nr. 1 oder 2, weil der Arbeitnehmer eine einmalige oder wiederkehrende Zuwendung erhalten hat, so trägt der Arbeitgeber den Beitrag des Arbeitnehmers nur bis zu dieser Grenze.
(2) Die Beiträge der Wehr- und Ersatzdienstleistenden nach § 168 Abs. 2 trägt der Bund.
(3) Die Beiträge der Gefangenen nach § 168 Abs. 3a trägt das für die Vollzugsanstalt zuständige Land.