§ 171 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) Die Beiträge des Arbeitnehmers trägt der Arbeitgeber,

  1. 1.
    wenn das monatliche Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers ein Zehntel der Beitragsbemessungsgrenze für Monatsbezüge nicht übersteigt, die sich aus § 175 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 1385 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung ergibt, oder
  2. 2.
    soweit der Arbeitnehmer ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres leistet.

(1a) Die Beiträge der Teilnehmer an einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation (§ 168 Abs. 1a) trägt der Rehabilitationsträger.

(2) Die Beiträge der Wehr- und Ersatzdienstleistenden nach § 168 Abs. 2 trägt der Bund.

(3) Die Beiträge der Gefangenen nach § 168 Abs. 3a trägt das für die Vollzugsanstalt zuständige Land.