§ 2 ThürHhG 2005 - Kreditermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2005 (Thüringer Haushaltsgesetz 2005 - ThürHhG 2005)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHhG 2005
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 630-2
(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben im Haushaltsjahr 2005 Kredite bis zur Höhe von 995 Millionen Euro aufzunehmen (Nettoneuverschuldung). Es wird darüber hinaus ermächtigt, weitere Kredite bis zur Höhe von zehn vom Hundert des in Satz 1 genannten Betrags zur Deckung der Ausgaben aufzunehmen, um die unvorhergesehenen und unabweisbaren Komplementärmittel, die das Land zur Mitfinanzierung der von den Europäischen Gemeinschaften oder vom Bund zweckgebunden zur Verfügung gestellten Ausgabemittel erbringen muss, und um nicht durch sonstige Einnahmen gedeckte unvorhergesehene und unabweisbare Mehrausgaben zu finanzieren.
(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Kredite, die zur Erneuerung der im Haushaltsjahr 2005 zu tilgenden Kredite dienen, in Höhe von 1.514.680.000 Euro aufzunehmen. Es wird darüber hinaus ermächtigt, Kredite vorzeitig zu tilgen, soweit dies durch Kreditkündigungen oder zur Erlangung günstigerer Kreditbedingungen erforderlich wird. Die Kreditermächtigung nach Satz 1 erhöht sich in Höhe der vorzeitig getilgten Beträge.
(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Verstärkung der Betriebsmittel der Staatshauptkasse jeweils kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe von zwölf vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrags aufzunehmen. Zusätzlich zu diesen Kassenkrediten darf es zur Deckung eines nicht vorhergesehenen Liquiditätsbedarfs Pensionsgeschäfte mit Kreditinstituten bis zu einem Betrag von 100 Millionen Euro abschließen.
(4) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, ab 1. Oktober im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 20 vom Hundert des in Absatz 1 Satz 1 festgestellten Betrags aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Nettoneuverschuldung des nächsten Jahres anzurechnen.
(5) Das für Finanzen zuständige Ministerium kann im Rahmen der Kreditermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 Unternehmensanteile zur Erlangung günstigerer Kreditbedingungen über Wandelanleihen veräußern. Der Landtag ist über die Inanspruchnahme dieser Ermächtigung zu unterrichten.
(6) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.