§ 9 ThürHhG 2005 - Personalwirtschaftliche Regelungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2005 (Thüringer Haushaltsgesetz 2005 - ThürHhG 2005)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHhG 2005
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 630-2
(1) Die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a im jeweiligen Einzelplan gegenseitig deckungsfähigen Personalausgaben sind so zu bewirtschaften, dass eine Überschreitung des so gebildeten Personalbudgets ausgeschlossen ist. Dies soll unter anderem durch die Nichtbesetzung freier Planstellen und Stellen sowie durch die Nichtausschöpfung freier Planstellen- und Stellenspitzen erreicht werden.
(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags im erforderlichen Umfang zusätzliche Stellen für Auszubildende und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zu schaffen.
(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, haushaltsmäßige Bestimmungen zu treffen, die sich aus der Anpassung an das Besoldungsrecht, an andere gesetzliche Bestimmungen oder an das Tarifvertragsrecht zwingend ergeben, insbesondere die Stellenpläne und Stellenübersichten zu ergänzen.
(4) Wird eine Planstelle oder Stelle, die einen kw-Vermerk mit Datumsangabe trägt, vor diesem Datum frei, fällt sie bereits mit dem Zeitpunkt des Freiwerdens weg. Wird eine Stelle, die einen kw-Vermerk mit Datumsangabe trägt, nicht rechtzeitig frei, fällt die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden oder einer höheren Besoldungs- oder Vergütungsgruppe im Einzelplan weg.
(5) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Planstellen oder Stellen zu schaffen oder umzuwandeln und das nach Absatz 1 gebildete Personalbudget zu erweitern, soweit und solange hierfür Mittel von dritter Stelle zur Verfügung gestellt werden.