§ 6 ThürHhG 2005 - Flexibilisierter Haushaltsvollzug im Hochschulbereich
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2005 (Thüringer Haushaltsgesetz 2005 - ThürHhG 2005)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHhG 2005
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 630-2
(1) Auf die Kapitel 04 51, 04 52, 04 53, 04 54, 04 55, 04 61, 04 62, 04 63, 04 64 und 04 69 des Landeshaushaltsplans sind die Absätze 2 bis 5 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung getroffen ist.
(2) Die Titel der Hauptgruppen 4 bis 8 sind innerhalb des jeweiligen Kapitels gegenseitig deckungsfähig.
(3) Nicht in Anspruch genommene Ausgabeermächtigungen in den Hauptgruppen 4 bis 8 werden übertragen.
(4) Mehreinnahmen dienen zur Verstärkung der Ausgaben bei den Titeln der Hauptgruppen 4 bis 8.
(5) § 17 Abs. 6 Satz 2 ThürLHO findet keine Anwendung, soweit eine konkrete Ziel- und Leistungsvereinbarung mit der jeweiligen Hochschule vorliegt. Abweichungen von den Stellenübersichten im Fall des Satzes 1 bedürfen nicht der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums, soweit Ausgabenneutralität gegeben ist.
(6) Die Landesregierung berichtet gegenüber dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags jährlich über den flexibilisierten Haushaltsvollzug in den Hochschulbereichen nach Absatz 1 sowie über den Abschluss und den Stand der Erfüllung der mit den jeweiligen Hochschulen abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen.