Versionsverlauf


  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 7 ThürHhG 2005 - Wirtschaftlichkeitsberechnungen, alternative Finanzierungen

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2005 (Thüringer Haushaltsgesetz 2005 - ThürHhG 2005)
Amtliche Abkürzung
ThürHhG 2005
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
630-2

(1) Bei Investitionsvorhaben ist durch Kosten-Nutzen-Untersuchungen, Markterkundungsverfahren oder dynamische Wirtschaftlichkeitsberechnungen die wirtschaftlichste Finanzierung festzustellen und durchzuführen. Die Investitionsvorhaben sind durch Erfolgskontrollen zu begleiten und abzuschließen. Beim Vergleich herkömmlicher Finanzierungsarten mit alternativen Finanzierungsmodellen sind neben den direkten geldlichen und unmittelbar messbaren Größen auch gesamtwirtschaftliche Faktoren zu berücksichtigen.

(2) Bei Bauinvestitionen kann das für Finanzen zuständige Ministerium mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags nach Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach Absatz 1 abweichend von den Festsetzungen des Landeshaushaltsplans rechtliche Verpflichtungen zu alternativen Finanzierungen, zum Beispiel im Leasingverfahren, eingehen.