§ 3 ThürHhG 2005 - Verwendung von Mehreinnahmen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2005 (Thüringer Haushaltsgesetz 2005 - ThürHhG 2005)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHhG 2005
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 630-2
Mehreinnahmen sind zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Bildung von Rücklagen zu verwenden, soweit sie nicht zur Deckung unvorhergesehener und unabweisbarer Mehrausgaben benötigt werden.