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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 3 ThürHhG 2005 - Verwendung von Mehreinnahmen

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2005 (Thüringer Haushaltsgesetz 2005 - ThürHhG 2005)
Amtliche Abkürzung
ThürHhG 2005
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
630-2

Mehreinnahmen sind zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Bildung von Rücklagen zu verwenden, soweit sie nicht zur Deckung unvorhergesehener und unabweisbarer Mehrausgaben benötigt werden.