§ 53 LWO - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-13
Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk und stellt fest
- 1.
die Anzahl der Wahlberechtigten,
- 2.
die Anzahl der Wählerinnen und Wähler insgesamt,
- 3.
die Anzahl der gültigen und ungültigen Erststimmen,
- 4.
die Anzahl der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
- 5.
die Anzahl der für jede Bewerberin und jeden Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,
- 6.
die Anzahl der für jede Landesliste abgegebenen gültigen Zweitstimmen.
Im Übrigen gelten für die Tätigkeit des nach § 18 Absatz 3 und 4 des Gesetzes gebildeten Briefwahlvorstandes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.