§ 56 LWO - Ungültige Stimmen, Auslegungsregeln
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-13
(1) Ungültig nach § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes sind Stimmen insbesondere,
- 1.
wenn der Stimmzettel anders als durch ein Kreuz in einem Kreis gekennzeichnet ist, es sei denn, dass die Kennzeichnung den Willen der Wählerin oder des Wählers zweifelsfrei erkennen lässt,
- 2.
wenn auf dem Stimmzettel mehr als eine Bewerberin oder ein Bewerber oder mehr als eine Landesliste gekennzeichnet ist oder
- 3.
wenn der Stimmzettel erheblich beschädigt ist; die Beschädigung ist erheblich, wenn der Stimmzettel durchgerissen oder der Aufdruck oder die Kennzeichnung beschädigt ist; Beschädigungen, die bei der Stimmenzählung entstanden sind, beeinträchtigen die Gültigkeit der Stimme nicht.
(2) Ungültig nach § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes sind insbesondere Stimmen, die Eintragungen über die Kennzeichnung der Bewerberin oder des Bewerbers oder der Landesliste hinaus enthalten.