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  • ab 06.08.2019 (aktuelle Fassung)

§ 61 LWO - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
111-1-13

(1) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Sie oder er stellt nach diesen Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlkreis und der Wahl nach Landeslisten, nach Wahlbezirken und nach Briefwahlvorständen geordnet, nach dem Muster der Anlage 24 zusammen; dabei bildet sie oder er für die Gemeinden und Ämter Zwischensummen. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, klärt die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter diese so weit wie möglich auf.

(2) Nach Berichterstattung durch die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter ermittelt der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis des Wahlkreises und stellt fest

  1. 1.

    die Anzahl der Wahlberechtigten,

  2. 2.

    die Anzahl der Wählerinnen und Wähler insgesamt,

  3. 3.

    die Anzahl der gültigen und ungültigen Erststimmen,

  4. 4.

    die Anzahl der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,

  5. 5.

    die Anzahl der für die jede Bewerberin und jeden Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,

  6. 6.

    die Anzahl der für jede Landesliste abgegebenen gültigen Zweitstimmen.

Der Kreiswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Feststellungen des Wahlvorstands und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.

(3) Der Kreiswahlausschuss stellt ferner fest, welche Bewerberin oder welcher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist.

(4) Im Anschluss an die Feststellung gibt die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.

(5) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 1 Absatz 3) ist nach dem Muster der Anlage 25 zu fertigen. Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 24 sind von allen Mitgliedern des Kreiswahlausschusses, die an der Feststellung teilgenommen haben, sowie von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter übersendet der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreiswahlausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.