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  • ab 06.08.2019 (aktuelle Fassung)

§ 62 LWO - Ablehnung der Wahl im Wahlkreis

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
111-1-13

Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter übersendet etwaige bei ihr oder ihm eingehende Ablehnungserklärungen der Gewählten unverzüglich der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter.