§ 62 LWO - Ablehnung der Wahl im Wahlkreis
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-13
Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter übersendet etwaige bei ihr oder ihm eingehende Ablehnungserklärungen der Gewählten unverzüglich der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter.