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  • ab 06.08.2019 (aktuelle Fassung)

§ 57 LWO - Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
111-1-13

Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in § 53 bezeichneten Angaben im Anschluss an die Feststellung mündlich bekannt.