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  • ab 06.08.2019 (aktuelle Fassung)

§ 63 LWO - Ermittlung und Feststellung des Zweitstimmenergebnisses im Land

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
111-1-13

(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse und stellt danach die endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen nach dem Muster der Anlage 24 zum Wahlergebnis des Landes zusammen. Sie oder er ermittelt

  1. 1.

    die Gesamtzahl der im Land abgegebenen gültigen und ungültigen Zweitstimmen,

  2. 2.

    die Gesamtzahl der für jede Landesliste abgegebenen gültigen Zweitstimmen,

  3. 3.

    den Prozentsatz des Zweitstimmenanteils der einzelnen Parteien im Land an der Gesamtzahl der gültigen Zweitstimmen,

  4. 4.

    die an der Verteilung der Sitze aus den Landeslisten teilnehmenden Parteien,

  5. 5.

    den verhältnismäßigen Sitzanteil dieser Parteien,

  6. 6.

    die Verteilung der Sitze aus den Landeslisten auf die Parteien unter Anrechnung der in den Wahlkreisen gewählten Bewerberinnen und Bewerber.

(2) Nach der Berichterstattung durch die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuss das Wahlergebnis aus den Landeslisten und stellt für das Land fest

  1. 1.

    die Anzahl der Wahlberechtigten,

  2. 2.

    die Anzahl der Wählerinnen und Wähler insgesamt,

  3. 3.

    die Anzahl der ungültigen Zweitstimmen,

  4. 4.

    die Anzahl der gültigen Zweitstimmen,

  5. 5.

    für jede Partei die Anzahl der auf ihre Landesliste entfallenen gültigen Zweitstimmen,

  6. 6.

    die Parteien, die nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes

    1. a)

      an der Verteilung der Sitze aus den Landeslisten teilnehmen,

    2. b)

      bei der Verteilung der Sitze aus den Landeslisten unberücksichtigt bleiben,

  7. 7.

    die Anzahl der Sitze, die den einzelnen Parteien insgesamt zustehen,

  8. 8.

    die Anzahl der Sitze, die die Parteien aus den Landeslisten unter Anrechnung der in den Wahlkreisen für sie gewählten Bewerberinnen und Bewerber erhalten,

  9. 9.

    die Namen der aus den Landeslisten gewählten Bewerberinnen und Bewerber.

Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, die Feststellungen der Wahlvorstände und Kreiswahlausschüsse rechnerisch zu berichtigen.

(3) Im Anschluss an die Feststellung gibt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.

(4) Für die Niederschrift über die Sitzung (§ 1 Absatz 3) gilt § 61 Absatz 5 Satz 2 entsprechend.