§ 11 SächsKiStG - Lohnsteuerabzugsverfahren, Betriebsstättenregelung, Kapitalertragsteuerabzugsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz - SächsKiStG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsKiStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 73-9
(1) Soweit die Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a durch die Finanzämter verwaltet wird, sind die Arbeitgeber, deren lohnsteuerliche Betriebsstätten im Freistaat Sachsen liegen, verpflichtet, im Lohnsteuerabzugsverfahren die Kirchenlohnsteuer von allen Kirchenangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Freistaat Sachsen nach den für den Freistaat Sachsen maßgebenden Regelungen einzubehalten und an das für die lohnsteuerliche Betriebsstätte zuständige Finanzamt zur Weiterleitung an die Kirchen abzuführen.
(2) Auf Antrag der Kirchen, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des Freistaats Sachsen, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, ordnet die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde die Einbehaltung und Abführung der Kirchenlohnsteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den für den Freistaat Sachsen maßgebenden Regelungen auch für die gegenüber diesen Kirchen steuerpflichtigen Arbeitnehmer an, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Bundesland haben, aber von einer im Freistaat Sachsen liegenden lohnsteuerlichen Betriebsstätte entlohnt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn eine entsprechende Kirchensteuer von den Finanzämtern im Freistaat Sachsen bereits verwaltet wird. Unterschiedsbeträge durch unterschiedliche Kirchensteuersätze gleichen die Kirchen selbst aus; Erstattungen sind auf Antrag der Arbeitnehmer vorzunehmen, auf Nacherhebungen kann verzichtet werden.
(3) Soweit die Steuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b durch die Finanzämter verwaltet wird und eine Erhebung im Lohnsteuerabzugsverfahren vorgesehen ist, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Soweit die Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a durch die Finanzämter verwaltet wird, haben die Kirchensteuerabzugsverpflichteten im Sinne des § 51a Abs. 2c Satz 1 und 2 EStG im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren die Kirchenkapitalertragsteuer von Kirchensteuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Freistaat Sachsen nach den für den Freistaat Sachsen maßgebenden Regelungen einzubehalten und getrennt nach Religionsangehörigkeiten an das für den jeweiligen Kirchensteuerabzugsverpflichteten zuständige Finanzamt zur Weiterleitung an die Religionsgemeinschaft abzuführen.
(5) Auf Antrag einer Kirche, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des Freistaats Sachsen, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, kann die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde die Einbehaltung und Abführung der Kirchenkapitalertragsteuer im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren auch für die gegenüber dieser Kirche steuerpflichtigen Gläubiger der Kapitalerträge anordnen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Bundesland haben, aber Kapitalerträge von einem Abzugsverpflichteten, für den ein Finanzamt im Freistaat Sachsen für die Kapitalertragsteuer zuständig ist, erhalten. Dabei ist der in dem Bundesland geltende Kirchensteuersatz anzuwenden, in dem der Kirchensteuerpflichtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt jedoch nur, wenn eine entsprechende Kirchensteuer von den Finanzämtern in dem jeweiligen Bundesland bereits verwaltet wird.
(6) Ist bei Ehegatten nur ein Ehegatte Gläubiger der jeweiligen Kapitalerträge, ist Kirchenkapitalertragsteuer auf die darauf entfallende Kapitalertragsteuer entsprechend seiner Kirchenzugehörigkeit mit dem vollen Kirchensteuersatz zu erheben. Sind an den Kapitalerträgen mehrere Personen, insbesondere Ehegatten, beteiligt, ist § 51a Abs. 2c Satz 11 bis 13 EStG anzuwenden. Soweit eine beteiligte Person kirchensteuerpflichtig ist, ist auf die ihr anteilig zuzurechnende Kapitalertragsteuer Kirchenkapitalertragsteuer entsprechend ihrer Kirchenzugehörigkeit mit dem vollen Kirchensteuersatz zu erheben.