Versionsverlauf


§ 21 LHO - Wegfall- und Umwandlungsvermerke

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
63-c-1

(1) Ausgaben, Planstellen und Stellen für Angestellte und Arbeiter sind als künftig wegfallend zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden.

(2) Planstellen und Stellen für Angestellte und Arbeiter sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Stellen einer niedrigeren Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe umgewandelt werden können.

(3) Planstellen sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Stellen für Angestellte oder Arbeiter umgewandelt werden können.