§ 30a VVVG - Berufung der Abstimmungsorgane
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
- Amtliche Abkürzung
- VVVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 113-5
(1) Der Landesabstimmungsleiter und sein Stellvertreter sowie die Kreisabstimmungsleiter und ihre Stellvertreter werden vom Staatsministerium der Justiz berufen und abberufen.
(2) Der Landesabstimmungsausschuss und die Kreisabstimmungsausschüsse bestehen aus dem Abstimmungsleiter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufenen Stimmberechtigten als Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu berufen. Bei der Berufung der Beisitzer sind die im Abstimmungsgebiet vertretenen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(3) Die Stimmbezirksvorsteher werden von der Gemeinde, die Briefabstimmungsvorsteher vom Kreisabstimmungsleiter berufen. Im Falle einer Anordnung nach § 30 Abs. 2 tritt an die Stelle des Kreisabstimmungsleiters der Bürgermeister der betreffenden oder, wenn der Briefabstimmungsvorstand für mehrere Gemeinden eingesetzt wurde, der Bürgermeister der betrauten Gemeinde.
(4) Die Stimmbezirksvorstände (Briefabstimmungsvorstände) bestehen aus dem Stimmbezirksvorsteher (Briefabstimmungsvorsteher) als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und weiteren drei bis sieben Stimmberechtigten als Beisitzern. Für die Berufung gilt Absatz 3 entsprechend. Bei der Zusammensetzung der Abstimmungsvorstände sollen die in der jeweiligen Gemeinde oder dem jeweiligen Stimmkreis vertretenen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen angemessen berücksichtigt werden.
(5) Niemand darf in mehr als einem Abstimmungsorgan Mitglied sein. Die Vertrauensperson und ihr Stellvertreter dürfen nicht zu Mitgliedern eines Abstimmungsorgans berufen werden.
(6) Die Gemeinden sind befugt, personenbezogene Daten von Stimmberechtigten zum Zwecke ihrer Berufung zu Mitgliedern von Abstimmungsvorständen zu erheben und zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Stimmberechtigten, die zur Tätigkeit in Abstimmungsvorständen geeignet sind, auch für künftige Abstimmungen verarbeitet werden, sofern die betroffene Person der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Die betroffene Person ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet werden: Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Abstimmungsvorstände oder Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion.
(7) Auf Ersuchen der Gemeinde und des Kreisabstimmungsleiters sind zur Sicherstellung der Durchführung der Abstimmung die Körperschaften und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten Personen unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift und Telefonnummern zu benennen, die zur Tätigkeit in Abstimmungsorganen geeignet sind. Die ersuchte Stelle hat die betroffene Person über die übermittelten Daten und den Empfänger zu unterrichten.