§ 14 LPflegeG M-V - Kosten des Vollzuges der Aufgaben nach § 12 Abs. 3

Bibliographie

Titel
Landespflegegesetz (LPflegeG M-V)
Amtliche Abkürzung
LPflegeG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
860-4

(1) 1Das Land erstattet die den Landkreisen und kreisfreien Städten durch den Vollzug der Aufgaben nach § 12 Abs. 3 entstehenden Aufwendungen. 2Für die den Landkreisen und kreisfreien Städten entstehenden Verwaltungskosten gilt Absatz 2.

(2) 1Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung bestimmt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium den Kostenausgleich nach Absatz 1 und den Verteilungsschlüssel unter Beteiligung der kommunalen Landesverbände durch Rechtsverordnung. 2§ 2 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern ist entsprechend anzuwenden.