§ 14 LPflegeG M-V - Kosten des Vollzuges der Aufgaben nach § 12 Abs. 3
Bibliographie
- Titel
- Landespflegegesetz (LPflegeG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LPflegeG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 860-4
(1) 1Das Land erstattet die den Landkreisen und kreisfreien Städten durch den Vollzug der Aufgaben nach § 12 Abs. 3 entstehenden Aufwendungen. 2Für die den Landkreisen und kreisfreien Städten entstehenden Verwaltungskosten gilt Absatz 2.
(2) 1Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung bestimmt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium den Kostenausgleich nach Absatz 1 und den Verteilungsschlüssel unter Beteiligung der kommunalen Landesverbände durch Rechtsverordnung. 2§ 2 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern ist entsprechend anzuwenden.