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§ 57 VerfGG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Redaktionelle Abkürzung
VerfGG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
1104-1

(1) Das Verfassungsgericht kann nach Erhebung der Anklage durch einstweilige Anordnung die Angeklagte bzw. den Angeklagten auch ohne mündliche Verhandlung vorläufig des Dienstes entheben. Dabei kann gleichzeitig angeordnet werden, dass der Beamtin bzw. dem Beamten ein Teil, höchstens die Hälfte der Dienstbezüge einbehalten wird.

(2) Das Verfassungsgericht kann vorbereitende Maßnahmen treffen, insbesondere eine Durchsuchung oder Beschlagnahme anordnen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland) wird insoweit eingeschränkt.