§ 51 VerfGG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
- Redaktionelle Abkürzung
- VerfGG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 1104-1
(1) Beteiligte sind die Bürgerschaft und die bzw. der Angeklagte.
(2) Der Senat kann dem Verfahren jederzeit als Beteiligter beitreten.