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§ 51 VerfGG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Redaktionelle Abkürzung
VerfGG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
1104-1

(1) Beteiligte sind die Bürgerschaft und die bzw. der Angeklagte.

(2) Der Senat kann dem Verfahren jederzeit als Beteiligter beitreten.