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§ 56 VerfGG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Redaktionelle Abkürzung
VerfGG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
1104-1

Solange ein Verfahren vor dem Verfassungsgericht anhängig ist, wird ein wegen desselben Sachverhalts bei dem Disziplinargericht anhängiges Verfahren ausgesetzt, es sei denn, dass das Verfassungsgericht von der Befugnis nach § 36 Gebrauch macht. Erkennt das Verfassungsgericht auf Entlassung aus dem Amt, auf Versetzung in ein anderes Amt oder in den Ruhestand, so wird das Disziplinarverfahren eingestellt; im anderen Fall wird es fortgesetzt.