§ 54 VerfGG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
- Redaktionelle Abkürzung
- VerfGG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 1104-1
(1) Für das Verfahren gelten, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend.
(2) Für jede der bzw. dem Angeklagten nachteilige Entscheidung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.