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§ 54 VerfGG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Redaktionelle Abkürzung
VerfGG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
1104-1

(1) Für das Verfahren gelten, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend.

(2) Für jede der bzw. dem Angeklagten nachteilige Entscheidung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.