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  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 53 VerfGG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Redaktionelle Abkürzung
VerfGG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
1104-1

Die Einleitung und Durchführung des Verfahrens wird durch die Auflösung der Bürgerschaft oder durch den Ablauf der Wahlperiode nicht berührt.