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§ 59 VerfGG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Redaktionelle Abkürzung
VerfGG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
1104-1

(1) Zur mündlichen Verhandlung ist die bzw. der Angeklagte zu laden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass ohne sie bzw. ihn verhandelt werden kann, wenn sie bzw. er ohne ausreichenden Grund ausbleibt oder sich entfernt.

(2) Die Grundlage der mündlichen Verhandlung bildet die Anklageschrift der Bürgerschaft.

(3) An die Stelle der Verlesung des Anklagesatzes (§ 243 Absatz 3 der Strafprozessordnung) tritt der Bericht der bzw. des Vorsitzenden oder der bzw. des Berichterstatters über den Inhalt der Anklageschrift.