§ 10 StBAG NRW - Preise für die Qualität der Hochschullehre und der Studienbetreuung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz - StBAG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- StBAG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 221
(1) Die Hochschule kann aus dem Studienbeitragsaufkommen Preise für die herausragende Qualität der Hochschullehre und der Studienbetreuung ausloben. Das Preisgeld ist von den Geehrten zweckgebunden für ihre Lehre, Forschung, Kunstausübung und künstlerischen Entwicklungsvorhaben zu verwenden.
(2) Ausgezeichnet werden kann das Hochschulpersonal der Hochschulen, soweit ihm Lehr- oder Studienbetreuungsaufgaben obliegen und soweit es ein besonderes persönliches Engagement oder eine beispielhafte Tätigkeit in der Lehre oder Studienbetreuung gezeigt hat.
(3) Das Nähere kann die Hochschule durch Satzung bestimmen.