Nr. | Gegenstand | Gebühr/ Pauschbetrag |
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| | Euro |
70 | (weggefallen) | |
71 | Raumordnung | |
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| (Niedersächsisches Gesetz über Raumordnung und Landesplanung - NROG -) | |
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71.1 | Beratung und Unterrichtung eines Vorhabenträgers über die Erforderlichkeit eines Raumordnungsverfahrens nach § 13 | |
71.1.1 | Grundbetrag | 520 |
71.1.2 | für jedes weitere Beratungsgespräch zuzüglich | 420 |
71.2 | Durchführung einer Antragskonferenz nach § 14 Abs. 1 | |
71.2.1 | für Vorhaben im Zuständigkeitsgebiet einer unteren Landesplanungsbehörde | 4.250 |
71.2.2 | für Vorhaben, die über das Zuständigkeitsgebiet einer unteren Landesplanungsbehörde hinausgehen | 6.375 |
| je Beteiligung einer anderen Landesplanungsbehörde, eines Nachbarlandes oder -staates zuzüglich | 850 |
71.2.3 | bei erheblicher Komplexität des Verfahrens zuzüglich zu den Nummern 71.2.1 oder 71.2.2 | 2.125 bis 12.750 |
| A n m e r k u n g zu Nr. 71.2: | |
| Werden die Vorbereitungen zur Durchführung einer Antragskonferenz eingestellt, so sind 30 v.H. der Gebühr nach 71.2.1 oder 71.2.2 zu erheben. Ein Zuschlag nach Nr. 71.2.3 für geleisteten Aufwand ist im vollen Umfang zu berücksichtigen. | |
71.3 | Durchführung des Raumordnungsverfahrens nach § 15 (einschließlich der landesplanerischen Feststellung nach § 16 Abs. 2)
| |
71.3.1 | für Vorhaben im Zuständigkeitsgebiet einer unteren Landesplanungsbehörde | 10.650 |
71.3.2 | für Vorhaben, die über das Zuständigkeitsgebiet einer unteren Landesplanungsbehörde hinausgehen | 15.975 |
| je Beteiligung einer anderen Landesplanungsbehörde, eines Nachbarlandes oder -staates zuzüglich | 3.195 |
71.3.3 | bei erheblicher Komplexität des Verfahrens zuzüglich zu Nummer 71.3.1 oder 71.3.2 | 7.100 bis 63.900 |
| Anmerkung zu Nr. 71.3: | |
| Wird das Raumordnungsverfahren eingestellt, so sind 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 71.3.1 oder 71.3.2 zu erheben. Ein Zuschlag nach Nr. 71.3.3 für geleisteten Aufwand ist im vollen Umfang zu berücksichtigen. | |
71.4 | Durchführung des Raumordnungsverfahrens nach § 17 (einschließlich der landesplanerischen Feststellung nach § 16 Abs. 2)
| |
71.4.1 | für Vorhaben im Zuständigkeitsgebiet einer unteren Landesplanungsbehörde | 6.930 |
71.4.2 | für Vorhaben, die über das Zuständigkeitsgebiet einer unteren Landesplanungsbehörde hinausgehen | 10.395 |
| je Beteiligung einer anderen Landesplanungsbehörde, eines Nachbarlandes oder -staates zuzüglich | 1.390 |
| A n m e r k u n g zu Nr. 71.4: | |
| Wird das Raumordnungsverfahren eingestellt, so sind 75 v.H. der Gebühr nach 71.4 zu erheben | |
71.5 | Durchführung einer Ortsbesichtigung anlässlich | |
| einer Antragskonferenz nach § 14 Abs. 1, auch sofern die Vorbereitungen zur Durchführung eingestellt werden,
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| eines Raumordnungsverfahrens nach § 15 oder nach § 17, auch wenn das Raumordnungsverfahren eingestellt wird
| |
| je Ortsbesichtigung zuzüglich | 690 |
71.6 | Durchführung eines Erörterungstermins anlässlich eines Raumordnungsverfahrens nach § 15 oder nach § 17, auch wenn das Raumordnungsverfahren eingestellt wird
| |
| je Erörterungstermin zuzüglich | 5.040 |
| A n m e r k u n g e n zu Nr. 71: | |
| a) | Die Aufwendungen der Landesplanungsbehörde für die Erstellung von Gutachten durch Dritte nach § 21 NROG sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben.
| |
| b) | Soweit die Tarifnummer einen Gebührenrahmen vorgibt, ist bei dessen Ausschöpfung ausschließlich der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen | |
72 | (weggefallen) | |
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73 | Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften | |
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| Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 Satz 2 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 | 140 bis 710 |
74 | Rettungsdienst | |
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| (Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz) | |
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74.1 | Genehmigung von Luftfahrzeugen zum Zwecke des qualifizierten Krankentransports (§§ 19, 29 Abs. 3), je Luftfahrzeug
| 880 |
74.2 | Genehmigung von Krankentransportfahrzeugen (§§ 19, 22)
| gebührenfrei |
| A n m e r k u n g zu Nr. 74: | |
| Die Aufwendungen für die Erstellung von Gutachten durch Dritte sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben | |
75 | Rückforderung zu Unrecht gewährter Zuwendungen oder Geldleistungen | |
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| Rückforderung von Zuwendungen oder Geldleistungen | 10 v.H. der Rückforderungssumme |
| mindestens | 30 |
| höchstens | 1.460 |
| A n m e r k u n g e n zu Nr. 75: | |
| a) Von einer Gebührenerhebung ist abzusehen, wenn die Rückforderung darauf beruht, dass | |
| aa) eine Zuwendung durch nachträglich eingetretene unvorhergesehene Minderungen des Investitionsvolumens oder infolge Zuwendungen von dritter Seite gekürzt werden muss, | |
| bb) der Verwendungszweck aus Gründen, die nicht der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat, nicht erreicht worden ist oder | |
| cc) die Zuwendung nicht rechtzeitig oder fristgerecht verwendet worden ist, sofern der Zuwendungsempfänger dies nicht zu vertreten hat | |
| b) Mit der Gebühr ist der Verwaltungsaufwand für die Anforderung von Zinsen für den Rückforderungsbetrag abgegolten | |
76 | Schornsteinfegerwesen | |
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76.1 | Schornsteinfegergesetz | |
76.1.1 | Durchsetzung einer verweigerten Kehrung oder Überprüfung durch die Verwaltungsbehörde (§ 1 Abs. 3)
| 70 bis 340 |
76.1.2 | Eintragung in die Bewerberliste nach § 4 Abs. 1 | 100 |
76.1.3 | Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister nach § 5 Abs. 1 | |
76.1.3.1 | nach vorangegangener Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk | 170 |
76.1.3.2 | im Übrigen | 305 |
76.1.4 | Überprüfung des Kehrbezirks vor Ablauf der Probezeit nach § 7 Abs. 1 Satz 2 | 305 |
76.1.5 | Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe nach § 7 Abs. 1 Satz 1 | 100 |
76.1.6 | Aufhebung der Bestellung nach § 7 Abs. 1 Satz 4 | 100 |
76.1.7 | Rücknahme oder Widerruf der Bestellung nach § 11 Abs. 1 oder 2 | 136 |
76.1.8 | Aufhebung der Bestellung nach § 11 Abs. 5 | 35 |
76.1.9 | Zulassung von Ausnahmen nach § 14 Abs. 3 | 70 bis 680 |
76.1.10 | Anordnung zur Beschäftigung der erforderlichen Gesellen (§ 15)
| 35 |
76.1.11 | Zulassung von Ausnahmen von dem Gebot, den Wohnsitz innerhalb oder im Nahbereich des
Kehrbezirks zu nehmen (§ 17)
| 70 |
76.1.12 | Bestellung eines Stellvertreters nach § 20 Abs. 1 oder in Verbindung mit § 21 Abs. 2 | |
| oder nach § 28 Satz 3 | 70 |
76.1.13 | Erlass eines Leistungsbescheides zur Beitreibung rückständiger Gebühren und Auslagen des Bezirksschornsteinfegermeisters durch die Verwaltungsbehörde (§ 25 Abs. 4 Satz 4)
| 35 bis 136 |
76.1.14 | Überprüfung des Kehrbezirks nach § 26 Abs. 2 Satz 1, wenn bei der Überprüfung wesentliche Mängel festgestellt werden
| 118 bis 295 |
76.1.15 | Anforderung von Aufzeichnungen aus begründetem Anlass nach § 26 Abs. 2 Satz 4 | 35 |
76.1.16 | Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen nach § 27 Abs. 1 | 136 |
76.1.17 | Untersagung nach § 28 Satz 1 | 35 |
76.2 | Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 19. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2363), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) | |
76.2.1 | Streichung aus der Bewerberliste nach § 3 Abs. 1 | 35 |
76.2.2 | Wiedereintragung in die Bewerberliste auf Antrag nach § 4 Abs. 2 | 100 |
| A n m e r k u n g zu Nr. 76.2.2: | |
| Für Wiedereintragungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b werden Gebühren nicht erhoben
| |
76.2.3 | Befreiung nach § 9 Abs. 1 | 35 bis 100 |
76.2.4 | Zurückstellung nach § 10 Abs. 1 | 100 |
76.2.5 | Eintragung nach § 12 Abs. 2 | 100 |
76.2.6 | Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 3 für Schornsteinfegermeister
| 100 |
76.3 | Kehr- und Überprüfungsordnung vom 14. August 2000 (Nds. GVBl. S. 230) | |
| Anordnung durch die Verwaltungsbehörde bei Überschreitung der Grenzwerte nach § 3 Abs. 3 (§ 11 NGefAG)
| 118 bis 590 |
77 | Schulverwaltung | |
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77.1 | Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) | |
77.1.1 | Genehmigung einer Ersatzschule nach § 143 | 500 bis 3.000 |
77.1.2 | Zulassung des Übergangs der Genehmigung einer Ersatzschule auf einen anderen Träger nach § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 | 100 bis 1.000 |
77.1.3 | Anerkennung einer Ersatzschule nach § 148 | 300 bis 2.000 |
77.1.4 | Genehmigung zum Führen einer der Amtsbezeichnung vergleichbarer Lehrkräfte an öffentlichen Schulen entsprechenden Bezeichnung nach § 153 Abs. 2 Satz 1 | 50 bis 100 |
77.1.5 | Prüfung der Anzeige einer Ergänzungsschule nach § 158 Abs. 2 Satz 1 | 250 bis 2.000 |
77.1.6 | Feststellung des Ruhens der Schulpflicht nach § 160 | 150 bis 200 |
77.1.7 | Anerkennung einer Ergänzungsschule nach § 161 | 350 bis 2.000 |
77.1.8 | Genehmigung der Schulleitung nach § 167 Abs. 2 Satz 1 | 30 bis 140 |
| A n m e r k u n g zu den Nrn. 77.1.1 bis 77.1.8: | |
| Es ist ausschließlich das Maß des Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen. | |
77.1.9 | Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 177 NSchG in Verbindung mit § 69 Nds. SOG | |
| je angefangene Stunde jeder eingesetzten Bediensteten oder jedes eingesetzten Bediensteten | Gebühr nach Nr. 26.3 |
77.2 | Genehmigung von Schulbüchern | |
77.2.1 | Genehmigung eines Schulbuchs | |
77.2.1.1 | aufgrund einfacher Prüfung oder eines Gutachtens | 106 |
77.2.1.2 | aufgrund von zwei oder mehr Gutachten für jedes weitere Gutachten | 35 |
77.3 | Bereitstellung eines Internatsplatzes in einem Internatsgymnasium, | |
| monatlich | 330 bis 620 |
77.4 | Benutzung von Räumen, Anlagen und Geräten staatlicher Schulen für nichtschulische Zwecke | |
77.4.1 | Benutzung eines Sportplatzes pauschal je Gruppe und Stunde | 20 |
77.4.2.1 | Benutzung von Sportstätten und Lehrschwimmbädern durch Schulen pauschal je Klasse oder Gruppe und Stunde | 15 bis 20 |
77.4.2.2 | Benutzung von Sportstätten und Lehrschwimmbädern durch Vereine/Institutionen je Benutzer und Stunde | 1 bis 2 |
77.4.3 | Benutzung von Räumen, Anlagen und Geräten, die nicht unter die Nummern 77.4.1 bis 77.4.2.2 fallen, je Tag | 7 bis 56 |
77.5 | Besuch von Ergänzungsausbildungsangeboten zum Erwerb zusätzlicher Qualifikationen an öffentlichen Fachschulen unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 4 NSchG | |
77.5.1 | bei Vollzeitunterricht monatlich | 60 |
77.5.2 | bei Teilzeitunterricht monatlich | 29 |
77.6 | Verordnung über berufsbildende Schulen vom 24. Juli 2000 (Nds. GVBl. S. 178), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juli 2001 (Nds. GVBl. S. 425) | |
| Zertifizierung von besonderen Leistungen im Bereich des berufsbildenden Schulwesens
nach § 35a
| 40 bis 154 |
78 | Sozialgesetzbuch | |
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78.1 | Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen durch Ärztinnen, Ärzte, Einrichtungen und Krankenhäuser nach § 121a des Fünften Buchs | 235 |
78.2 | Besichtigung im Zusammenhang mit der Genehmigung nach Nr. 78.1 | |
78.2.1 | bis zur Dauer von zwei Stunden | 218 |
78.2.2 | je weitere angefangene Stunde | 70 |
| A n m e r k u n g zu Nr. 78.2: | |
| Mit der Gebühr sind die Reisekosten abgegolten | |
79 | Sperrzeit | |
| (Verordnung über Sperrzeiten für bestimmte öffentliche Vergnügungsstätten vom 17. Oktober 2006, Nds. GVBl. S. 466, und Verordnungen der Gemeinden und Landkreise über Sperrzeiten für Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentliche Vergnügungsstätten) | |
| Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit für einzelne Betriebe | |
79.1 | für einen Tag | 17 bis 54 |
79.2 | für mehrere Tage | 64 bis 182 |
79.3 | für einen Monat | 188 bis 365 |
79.4 | für zwei bis fünf Monate | 380 bis 830 |
79.5 | für sechs Monate bis zu einem Jahr | 520 bis 2.060 |
80 | Spielbanken | |
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80.1 | Niedersächsisches Spielbankengesetz | |
80.1.1 | Zulassung einer Spielbank nach § 1 | 6.000 bis 16.000 |
80.1.2 | Änderung einer Spielbankzulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers nach § 2 Abs. 3 | |
80.1.2.1 | hinsichtlich der örtlichen oder räumlichen Unterbringung | 500 bis 3.000 |
80.1.2.2 | hinsichtlich des Spielangebots | |
80.1.2.2.1 | Zulassung von Internetspiel | 3.000 bis 12.000 |
80.1.2.2.2 | Änderung der Zulassung des Internetspiels | 500 bis 2.000 |
80.1.2.2.3 | Zulassung eines Spiels | |
80.1.2.2.3.1 | im Internet | 200 bis 2.000 |
80.1.2.2.3.2 | im Übrigen | 200 bis 1.000 |
80.1.2.2.4 | andere Änderungen (z.B. Veränderung der Aufstellung der Spieltische, des Automatenbestands, der Öffnungszeiten) | 300 bis 3.000 |
80.1.3 | Erteilung nachträglicher Auflagen oder Änderung von Auflagen zur Spielbankzulassung (§ 2 Abs. 4)
| 200 bis 8.000 |
80.1.4 | Genehmigung oder Zustimmung aufgrund von Auflagen oder Anordnungen | |
80.1.4.1 | betreffend die Auswahl des Spielbankpersonals | 200 bis 800 |
80.1.4.2 | betreffend die Sicherheitsvorkehrungen in der Spielbank oder die Beschaffenheit der Spielgeräte | |
80.1.4.2.1 | wenn nur die Änderung der Grundprogrammierung oder ein Austausch von Programmbausteinen geprüft wird | 300 |
80.1.4.2.2 | im Übrigen | 300 bis 3.000 |
80.1.5 | Prüfung einer Anzeige aufgrund von Auflagen oder Anordnungen oder nachfolgende Beanstandungen | 50 bis 500 |
80.1.6 | Verlängerung der Geltungsdauer einer Spielbankzulassung nach § 2 Abs. 5 Satz 2 | 3.000 bis 8.000 |
80.1.7 | Widerruf einer Spielbankzulassung nach § 2 Abs. 6 | 1.000 bis 5.000 |
80.1.8 | Zustimmung nach § 2 Abs. 7 Satz 1 | 500 bis 5.000 |
80.1.9 | Versagen einer Zustimmung nach § 2 Abs. 7 Satz 3 | 500 bis 3.000 |
80.1.10 | Ablehnung eines Antrags nach § 3 Abs. 3 Satz 1 | 500 |
80.1.11 | Aufsichtsrechtliche Anordnungen und Maßnahmen nach § 10 Abs. 2 | |
80.1.11.1 | vollständige oder teilweise Untersagung der Durchführung des Spielbetriebs | 200 bis 3.000 |
80.1.11.2 | sonstige Anordnung oder Maßnahme | 100 bis 2.000 |
80.1.11.3 | Prüfung, wenn ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder die Prüfung eine behördliche Anordnung zur Folge hat | nach Zeitaufwand |
80.1.12 | Abnahme aufgrund einer Anordnung einschließlich Fertigung eines Abnahmeprotokolls | nach Zeitaufwand |
80.2 | Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken in Niedersachsen vom 13. April 1992 (Nds. GVBl. S. 101), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juni 2005 (Nds. GVBl. S. 193) | |
80.2.1 | Anforderung und Prüfung von Nachweisen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 | 200 bis 2.000 |
80.2.2 | Genehmigung von Spielregeln | |
80.2.2.1 | Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 | 200 bis 2.000 |
80.2.2.2 | nachträgliche Nebenbestimmungen nach § 3 Abs. 1 Satz 3 | 100 bis 1.000 |
80.2.3 | Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 3 | 500 bis 2.000 |
80.2.4 | Zustimmung nach § 6 Abs. 1 Satz 4 | 300 |
80.3 | Sonstiges | |
| Sonstige, auf Veranlassung des Zulassungsinhabers vorgenommene Amtshandlungen und sonstige Leistungen, die nicht in den Nrn. 80.1 und 80.2 bestimmt sind | nach Zeitaufwand |
| A n m e r k u n g e n zu Nr. 80: | |
| a) | Es ist ausschließlich das Maß des Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen. | |
| b) | Für den Zeitaufwand sind je angefangene halbe Stunde anzusetzen | |
| | für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 35 Euro, | |
| | für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 26 Euro, | |
| | für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 22 Euro. | |
| c) | Wird an einem Sonnabend, einem Sonntag, einem Feiertag oder an einem der übrigen Wochentage zwischen 18.00 und 8.00 Uhr eine Amtshandlung vorgenommen oder eine sonstige Leistung bewirkt, so sind die Beträge nach Buchstabe b um 25 vom Hundert zu erhöhen. | |
81 | Niedersächsisches Landesarchiv | |
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| (Benutzungsordnung für die Staatsarchive vom 1. August 2003, Nds. MBl. 1996 S. 558) | |
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81.1 | Benutzungserlaubnis nach Nr. 4 | |
| Persönliche Einsichtnahme im Staatsarchiv (Nr. 2.1)
| |
81.1.1 | für einen Tag | 9 |
81.1.2 | für fünf Tage | 29 |
81.2 | Schriftliche Auskünfte nach Nr. 14 oder andere, entsprechende Leistungen
| |
| je angefangene Viertelstunde der aufgewandten Arbeitszeit durch | |
81.2.1 | eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes oder eine vergleichbare Angestellte oder einen vergleichbaren Angestellten | 19 |
81.2.2 | eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen Dienstes oder eine vergleichbare Angestellte
oder einen vergleichbaren Angestellten
| 14 |
81.2.3 | eine Beamtin oder einen Beamten des mittleren Dienstes oder eine vergleichbare Angestellte
oder einen vergleichbaren Angestellten
| 10 |
81.3 | Versendung von Archivgut zur Benutzung in anderen Archiven nach Nr. 16 sowie im Rahmen einer Ausleihe nach Nr. 17.2 | |
81.3.1 | je Archivalieneinheit | 25 |
81.3.2 | zusätzlich für konservatorische Maßnahmen, | |
| je angefangene Viertelstunde der aufgewandten Arbeitszeit einer Beamtin oder eines
Beamten des mittleren Dienstes oder einer vergleichbaren Angestellten oder eines vergleichbaren
Angestellten (Technischer Dienst)
| 10 |
| A n m e r k u n g zu Nr. 81.3: | |
| Aufwendungen für Verpackung, Versicherung und Beförderung sowie Aufwendungen, die Dritten für die Versendung zu zahlen sind, sind in der Gebühr nicht enthalten und gesondert als Auslagen zu erheben | |
81.4 | Führungen von Besuchergruppen, | |
| je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 3 |