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§ 19 NRettDG - Genehmigungspflicht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Amtliche Abkürzung
NRettDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062010000000

1Wer Krankentransport im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 geschäftsmäßig durchführen will, ohne Träger des Rettungsdienstes oder Beauftragter zu sein, bedarf der Genehmigung. 2Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes. 3Die Genehmigung wird dem Unternehmer für den Betrieb eines bestimmten Fahrzeuges und für seine Person (natürliche oder juristische Person) erteilt.