Anlage 1.15 AllGO - Nrn. 70 - 81.6.2

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
Nr.GegenstandGebühr/Pauschbetrag DM
70Qualitätskontrolle von Obst und Gemüse
70.1Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 der Kommission vom 29. Juli 1992 über die Qualitätskontrolle von frischem Obst und Gemüse (Abl. EG Nr. L 219 S. 9), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 3148/94 vom 21. Dezember 1994 (Abl. EG Nr. L 332 S. 28)
70.1.1Beanstandungsprotokoll (Artikel 3 Abs. 12), je Partie80
70.1.2Nachkontrolle (Artikel 3 Abs. 12)50 bis 400
70.1.3Freistellung von der Versandkontrolle nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 1300 bis 1.500
70.1.4Erneuerung der Freistellung von der Versandkontrolle nach Artikel 6 Abs. 2 Satz 2150 bis 750
70.1.5Entzug der Freistellung von der Versandkontrolle nach Artikel 6 Abs. 2 Satz 2100
70.1.6Bescheinigung nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 150
70.2Handelsklassengesetz
Amtshandlungen aus Anlass der Überwachung nach § 5Gebühr nach Nr. 70.1.1 und/oder 70.1.2
71Raumordnung (Niedersächsisches Gesetz über Raumordnung und Landesplanung - NROG)
71.1Prüfung der Erforderlichkeit eines Raumordnungsverfahrens nach § 19 (einschließlich Beratung und Unterrichtung des Vorhabenträgers)
71.1.1Grundgebühr1.000
71.1.2für jedes weitere Beratungsgespräch zuzüglich800
71.2Durchführung einer Antragskonferenz nach § 20 Abs. 27.600
71.2.1Grundgebühr
71.2.2bei Beteiligung von bis zu zwei oberen oder mindestens zwei unteren Landesplanungsbehörden zuzüglich5.100 bis 10.200
71.2.3bei Beteiligung von bis zu vier oberen Landesplanungsbehörden zuzüglich15.3oo bis 20.400
71.2.4bei Beteiligung anderer Bundesländer oder Staaten zuzüglich1.100
71.2.5bei zusätzlichem Abstimmungsbedarf zuzüglich3.8oo bis 22.800
71.2.6pro Ortsbesichtigung zuzüglich1.100
71.3Rücknahme eines Antrages auf Durchführung einer Antragskonferenz2.000 bis 16.000
71.4Durchführung des Raumordnungsverfahrens nach § 21 (einschließlich Landesplanerische Feststellung nach § 22 Abs. 2)
71.4.1Grundgebühr28.800
71.4.2bei Beteiligung von bis zu zwei oberen oder mindestens zwei unteren Landesplanungsbehörden zuzüglich17.000 bis 34.000
71.4.3bei Beteiligung von bis zu vier oberen Landesplanungsbehörden zuzüglich51.000 bis 68.000
71.4.4bei Beteiligung anderer Bundesländer oder Staaten zuzüglich4.300
71.4.5bei zusätzlichem Abstimmungsbedarf zuzüglich14.400 bis 116.000
71.4.6für jeden weiteren Erörterungstermin zuzüglich8.600
71.5Einstellung des Raumordnungsverfahrens
71.5,1vor dem Erörterungstermin14.000 bis 80.000
71.5.2nach dem Erörterungstermin23.000 bis 128.000
Anmerkungen zuNr.71:

a) Die Aufwendungen der Landesplanungsbehörden für die Erstellung von Gutachten durch Dritte nach § 21 NROG sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben

b) Soweit die Tarifnummer einen Gebührenrahmen vorgibt, ist bei dessen Ausschöpfung ausschließlich der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen
72Rechtsbehelfe
Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe, soweit nicht § 12 NVwKostG anzuwenden ist und der Rechtsbehelf erfolglos bleibt oder der Rechtsbehelf Erfolg hat, die Amtshandlung aber auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben vorgenommen oder abgelehnt worden ist, einschließlich der Entscheidungen über Widersprüche Dritter50 bis 5.000
Anmerkung zu Nr. 72:

Innerhalb des Rahmens sollte die Gebühr für Entscheidungen über Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung von Verwaltungskosten in der Regel 10 v. H. der strittigen Kosten nicht übersteigen, sofern nicht das Maß des Verwaltungsaufwandes im Einzelfall eine höhere Gebühr erfordert
73Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften
Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 Satz 2 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919240 bis 1.200
74Rettungsdienst (Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz)
74.1Genehmigung von Luftfahrzeugen zum Zwecke des qualifizierten Krankentransports (§§ 19, 29 Abs. 3),
je Luftfahrzeug1.500
74.2Genehmigung von Krankentransportfahrzeugen (§§ 19, 22)gebührenfrei
Anmerkung zu Nr. 74:

Die Aufwendung für die Erstellung von Gutachten durch Dritte sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben
75Rückforderung zu Unrecht gewährter Zuwendungen oder Geldleistungen
Rückforderung von Zuwendungen oder Geldleistungen10 v. H. der Rückforderungssumme
mindestens50
höchstens2.500
Anmerkungen zu Nr. 75:

a) Von einer Gebührenerhebung ist abzusehen, wenn die Rückzahlung darauf beruht, dass

aa) eine Zuwendung durch nachträglich eingetretene unvorhergesehene Minderungen des Investitionsvolumens oder infolge Zuwendungen von dritter Seite gekürzt werden muss,

bb) der Verwendungszweck aus Gründen, die nicht der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat, nicht erreicht worden ist oder

cc) die Zuwendung nicht rechtzeitig oder fristgerecht verwendet worden ist, sofern der Zuwendungsempfänger dies nicht zu vertreten hat.

b) Mit der Gebühr ist der Verwaltungsaufwand für die Anforderung von Zinsen für den Rückforderungbetrag abgegolten
76Schornsteinfegerwesen
76.1Schornsteinfegergesetz
76.1.1Durchsetzung einer verweigerten Kehrung oder Überprüfung durch die Verwaltungsbehörde (§ 1 Abs. 3)120 bis 580
76.1.2Eintragungen in die Bewerberliste nach § 4 Abs. 1170
76.1.3Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister nach § 5 Abs. 1
76.1.3.1nach vorangegangener Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk290
76.1.3.2im Übrigen580
76.1.4Überprüfung des Kehrbezirks vor Ablauf der Probezeit nach § 7 Abs. 1 Satz 2580
76.1.5Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe nach § 7 Abs. 1 Satz 1170
76.1.6Aufhebung der Bestellung nach § 7 Abs. 1 Satz 4170
76.1.7Rücknahme oder Widerruf der Bestellung nach § 11 Abs. 1 oder 2230
76.1.8Aufhebung der Bestellung nach § 11 Abs. 560
76.1.9Zulassung von Ausnahmen nach § 14 Abs. 3120 bis 1.160
76.1.10Anordnung zur Beschäftigung der erforderlichen Gesellen (§ 15)60
76.1.11Zulassung von Ausnahmen von dem Gebot, den Wohnsitz innerhalb oder im Nahbereich des Kehrbezirks zu nehmen (§ 17)120
76.1.12Bestellung eines Stellvertreters nach § 20 Abs. 1 oder in Verbindung mit § 21 Abs. 2 oder nach § 28 Satz 3120
76.1.13Erlass eines Leistungsbescheides zur Beitreibung rückständiger Gebühren und Auslagen des Bezirksschornsteinfegermeisters durch die Verwaltungsbehörde (§ 25 Abs. 4 Satz 4)60 bis 230
76.1.14Überprüfung des Kehrbezirks nach § 26 Abs. 2 Satz 1, wenn bei der Überprüfung wesentliche Mängel festgestellt werden200 bis 500
76.1.15Anforderungen von Aufzeichnungen aus begründeten Anlass nach § 26 Abs. 2 Satz 460
76.1.16Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen nach§ 27 Abs. 1230
76.1.17Untersagung nach § 28 Satz 160
76.2Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 19. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2363), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 25. März 1998(BGBl. I S. 596)
76.2.1Streichung aus der Bewerberliste nach § 3 Abs. 160
76.2.2Wiedereintragung in die Bewerberliste auf Antrag nach § 4 Abs. 2170
Anmerkung zu Nr. 76.2.2:

Für Wiedereintragung nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b werden Gebühren nicht erhoben
76.2.3Befreiung nach § 9 Abs. 160 bis 170
76.2.4Zurückstellung nach § 10 Abs. 1170
76.2.5Eintragung nach § 12 Abs. 2170
76.2.6Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 3 für Schornsteinfegermeister170
76.3Kehr- und Überprüfungsordnung vom 14. August 2000 (Nds. GVBl. S. 230)
Anordnung durch die Verwaltungsbehörde bei Überschreitung des Grenzwertes nach § 3 Abs. 3 oder 8 (§ 11 NGefAG)200 bis 1.000
77Schulverwaltung
77.1Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
77.1.1Genehmigung einer Ersatzschule nach § 143 einschließlich der für die Lehrkräfte dieser Schule beantragten Unterrichtsgenehmigungen nach § 167 Abs. 2360 bis 1.800
77.1.2Zulassung eines Übergangs der Genehmigung einer Ersatzschule auf einem anderen Träger nach § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 260 bis 600
77.1.3Anerkennung einer Ersatzschule nach § 148360 bis 900
77.1.4Feststellung des Ruhens der Schulpflicht nach § 160120
77.1.5Anerkennung einer Ergänzungsschule nach § 161240
77.2Genehmigung von Schulbüchern
77.2.1Genehmigung eines Schulbuches
77.2.1.1auf Grund einfacher Prüfung oder eines Gutachtens180
77.2.1.2auf Grund zwei oder mehr Gutachten für jedes weitere Gutachten60
77.3Bereitstellung eines Internatsplatzes in einem Internatsgymnasium,monatlich600 bis 1.200
77.4Benutzung von Räumen, Anlagen und Geräten staatlicher Schulen für nichtschulische Zwecke, je Tag12 bis 95
77.5Gewährung von Nutzungsrechten an Material des Landesbildarchivs35 bis 360
77.6Besuch von Ergänzungsausbildungsangeboten zum Erwerb zusätzlicher Qualifikationen an öffentlichen Fachschulen unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 4 NSchG
77.6.1bei Vollzeitunterricht monatlich100
77.6.2bei Teilzeitunterricht monatlich50
77.7Verordnung über berufsbildende Schulen vom 24. Juli 2000 (Nds. GVBl. S. 178), geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2001 (Nds. GVBl. S. 425)
Zertifizierung von besonderen Leistungen im Bereich des berufsbildenden Schulwesens nach § 35a80 bis 300
78Sozialgesetzbuch
78.1Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtung durch Ärztinnen, Ärzte, Einrichtungen und Krankenhäuser nach § 121a des Fünften Buches400
78.2Besichtigung zum Zusammenhang mit der Genehmigung nach Nr. 78.1
78.2.1bis zur Dauer von zwei Stunden370
78.2.2je weitere angefangene Stunde120
79Sperrzeit (Verordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten vom 8. Juni 1971, Nds. GVBl. S. 223, geändert durch Verordnung vom 15. Oktober 1982, Nds. GVBl. S. 400)
Vorverlegung des Beginns, Hinausschiebung des Endes, Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit um eine oder mehrere Stunden für einzelne Betriebe nach § 4 je nach Art und Umfang der Veranstaltung
79.1für einen Tag30 bis 90
79.2für mehrere Tage in einem Monat110 bis 310
79.3für einen Monat320 bis 620
79.4für zwei bis fünf Monate460 bis 1.400
79.5für sechs Monate bis zu einem Jahr880 bis 3.500
80Spielbanken
80.1Niedersächsisches Spielbankengesetz
80.1.1Zulassung einer öffentlichen Spielbank nach§ 2 Abs. 1
80.1.1.1für bis zu fünf Jahre0,05 v. H. des Bruttospielertrages eines Geschäftsjahres
80.1.1.2für mehr als fünf JahreGebühr nach Nr. 80.1.1.1 zuzüglich für das sechste und jedes weitere Jahr 0.01 v. H. des Bruttospielertrages des letzten Geschäftsjahres
Anmerkung zu Nr. 80.1.1:

Bei der erstmaligen Zulassung ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres zu berechnen
80.1.2Verlängerung einer Zulassung
80.1.2.1um bis zu fünf JahreGebühr nach Nr. 80.1.1.1, bezogen auf den Bruttospielertrag des letzten Geschäftsjahres
80.1.2.2um mehr als fünf JahreGebühr nach Nr. 80.1.1.2
80.1.3Änderung oder Ergänzung der Nebenbestimmungen zur Zulassung100 bis 1.500
80.2Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken in Niedersachsen vom 13. April 1992 (Nds. GVBl. S. 101), geändert durch Verordnung vom 16. Januar 1995 (Nds. GVBl. S. 3)
80.2.1Genehmigung weiterer Glücksspiele (§ 2 Nr. 3)200 bis 1.500
80.2.2Genehmigung von Spielregeln nach § 3 Abs. 1100 bis 1.000
80.2.3Änderung oder Ergänzung der Nebenbestimmungen genehmigter Spielregeln nach § 3 Abs. 1 Satz 3100 bis 500
80.2.4Genehmigung von § 4 abweichender Öffnungszeiten100 bis 600
80.2.5Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 3100 bis 600
80.2.6Zustimmung nach § 6 Abs. 1 Satz 4100 bis 600
81Staatsarchiv (Benutzungsordnung für die Staatsarchive vom 18. Dezember 1995, Nds. Mbl. 1996 S. 289)
81.1Benutzungserlaubnis nach § 4
Persönliche Einsichtnahme im Staatsarchiv (§ 2 Abs. 1)
81.1.1für einen Tag15
81.1.2für fünf Tage50
81.1.3für 30 Tage100
81.2Schriftliche Auskünfte nach § 15 Abs. 2 oder andere, entsprechende Leistungen je angefangene Viertelstunde der aufgewandten Arbeitszeit
81.2.1durch eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes oder eine vergleichbare Angestellte oder einen vergleichbaren Angestellten32
81.2.2durch eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen Dienstes oder eine vergleichbare Angestellte oder einen vergleichbaren Angestellten 23
81.2.3durch eine Beamtin oder einen Beamten des mittleren Dienstes oder eine vergleichbare Angestellte oder einen vergleichbaren Angestellten 17
81.3Erlaubnis zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung von fotografischen Reproduktionen von Archivgut zu gewerblichen oder geschäftlichen Zwecken nach § 16 Abs. 5
81.3.1in Büchern, Broschüren, Zeitschriften und Zeitungen je Art der Auflage70 bis 2.500
81.3.2auf Plakaten und Ansichtskartendas Doppelte der Gebühr nach Nr. 81.3.1
81.3.3bei Neuauflagen und Nachdruckendie Hälfte der Gebühr nach Nr. 81.3.1 oder 81.3.2
81.3.4für die Verwendung im Film oder Fernsehen, je nach Art und Auflage250 bis 2.500
81.3.5für die Verwendung auf Datenträgern, je nach Art und Auflage50 bis 2.500
81.4Erlaubnis zur Vervielfältigung von Siegelabgüssen, Siegelabdrucken, Faksimiles und sonstigen Nachbildungen von Archiv zu gewerblichen und geschäftlichen Zwecken nach § 16 Abs. 7
81.4.1bei einer Auflage von 100 Stück70
81.4.2bei einer Auflage über 100 bis 500 Stück140
81.4.3bei einer Auflage über 500 Stück je weitere angefangene 100 Stück14
81.5Versenden von Archivgut zur Benutzung in anderen Archiven nach § 17 sowie im Rahmen einer Ausleihe nach § 18 Abs. 2
81.5.1je Archivalieneinheit20
81.5.2zusätzlich für konservatorische Maßnahmen, je angefangene Viertelstunde der aufgewandten Arbeitszeit einer Beamtin oder eines Beamten des mittleren Dienstes oder einer vergleichbaren Angestellten oder eines vergleichbaren Angestellten (Technischer Dienst)17
Anmerkung zu Nr. 81.5:

Die Aufwendungen, die Dritte für die Versendung zu zahlen sind, sind in der Gebühr nicht enthalten und gesondert als Auslagen zu erheben
81.6Sonstige Leistungen
81.6.1Führungen von Besuchergruppen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer5
81.6.2Einräumung von persönlichen Nutzungsrechten an ADV-gespeicherten Erschließungsdaten, je nach Umfang der Daten50 bis 500