Anlage 1.15 AllGO - Nrn. 70 - 81.4

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
Nr.GegenstandGebühr/ Pauschbetrag
Euro
70(weggefallen)
71Raumordnung
(Niedersächsisches Gesetz über Raumordnung und Landesplanung - NROG -)
71.1Beratung und Unterrichtung eines Vorhabenträgers über die Erforderlichkeit eines Raumordnungsverfahrens nach § 13
71.1.1Grundbetrag525
71.1.2für jedes weitere Beratungsgespräch zuzüglich420
71.2Durchführung einer Antragskonferenz nach § 14 Abs. 1
71.2.1für Vorhaben im Zuständigkeitsgebiet einer unteren Landesplanungsbehörde4.270
71.2.2für Vorhaben, die über das Zuständigkeitsgebiet einer unteren Landesplanungsbehörde hinausgehen6.405
je Beteiligung einer anderen Landesplanungsbehörde, eines Nachbarlandes oder -staates zuzüglich855
71.2.3bei erheblicher Komplexität des Verfahrens zuzüglich zu den Nummern 71.2.1 oder 71.2.22.135 bis 12.810
A n m e r k u n g zu Nr. 71.2:
Werden die Vorbereitungen zur Durchführung einer Antragskonferenz eingestellt, so sind 30 v.H. der Gebühr nach 71.2.1 oder 71.2.2 zu erheben. Ein Zuschlag nach Nr. 71.2.3 für geleisteten Aufwand ist im vollen Umfang zu berücksichtigen.
71.3Durchführung des Raumordnungsverfahrens nach § 15 (einschließlich der landesplanerischen Feststellung nach § 16 Abs. 2)
71.3.1für Vorhaben im Zuständigkeitsgebiet einer unteren Landesplanungsbehörde10.770
71.3.2für Vorhaben, die über das Zuständigkeitsgebiet einer unteren Landesplanungsbehörde hinausgehen16.155
je Beteiligung einer anderen Landesplanungsbehörde, eines Nachbarlandes oder -staates zuzüglich3.230
71.3.3bei erheblicher Komplexität des Verfahrens zuzüglich zu Nummer 71.3.1 oder 71.3.27.180 bis 64.620
Anmerkung zu Nr. 71.3:
Wird das Raumordnungsverfahren eingestellt, so sind 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 71.3.1 oder 71.3.2 zu erheben. Ein Zuschlag nach Nr. 71.3.3 für geleisteten Aufwand ist im vollen Umfang zu berücksichtigen.
71.4Durchführung des Raumordnungsverfahrens nach § 17 (einschließlich der landesplanerischen Feststellung nach § 16 Abs. 2)
71.4.1für Vorhaben im Zuständigkeitsgebiet einer unteren Landesplanungsbehörde7.000
71.4.2für Vorhaben, die über das Zuständigkeitsgebiet einer unteren Landesplanungsbehörde hinausgehen10.500
je Beteiligung einer anderen Landesplanungsbehörde, eines Nachbarlandes oder -staates zuzüglich1.400
A n m e r k u n g zu Nr. 71.4:
Wird das Raumordnungsverfahren eingestellt, so sind 75 v.H. der Gebühr nach 71.4 zu erheben
71.5Durchführung einer Ortsbesichtigung anlässlich
einer Antragskonferenz nach § 14 Abs. 1, auch sofern die Vorbereitungen zur Durchführung eingestellt werden,
eines Raumordnungsverfahrens nach § 15 oder nach § 17, auch wenn das Raumordnungsverfahren eingestellt wird
je Ortsbesichtigung zuzüglich690
71.6Durchführung eines Erörterungstermins anlässlich eines Raumordnungsverfahrens nach § 15 oder nach § 17, auch wenn das Raumordnungsverfahren eingestellt wird
je Erörterungstermin zuzüglich5.140
A n m e r k u n g e n zu Nr. 71:
a)Die Aufwendungen der Landesplanungsbehörde für die Erstellung von Gutachten durch Dritte nach § 21 NROG sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben.
b)Soweit die Tarifnummer einen Gebührenrahmen vorgibt, ist bei dessen Ausschöpfung ausschließlich der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen
72(weggefallen)
73Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften
Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 Satz 2 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919140 bis 710
74Rettungsdienst
(Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz)
74.1Genehmigung von Luftfahrzeugen zum Zwecke des qualifizierten Krankentransports (§§ 19, 29 Abs. 3), je Luftfahrzeug 880
74.2Genehmigung von Krankentransportfahrzeugen (§§ 19, 22) gebührenfrei
A n m e r k u n g zu Nr. 74:
Die Aufwendungen für die Erstellung von Gutachten durch Dritte sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben
75Rückforderung zu Unrecht gewährter Zuwendungen oder Geldleistungen
Rückforderung von Zuwendungen oder Geldleistungen10 v.H. der Rückforderungssumme
mindestens30
höchstens1.460
A n m e r k u n g e n zu Nr. 75:
a) Von einer Gebührenerhebung ist abzusehen, wenn die Rückforderung darauf beruht, dass
aa) eine Zuwendung durch nachträglich eingetretene unvorhergesehene Minderungen des Investitionsvolumens oder infolge Zuwendungen von dritter Seite gekürzt werden muss,
bb) der Verwendungszweck aus Gründen, die nicht der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat, nicht erreicht worden ist oder
cc) die Zuwendung nicht rechtzeitig oder fristgerecht verwendet worden ist, sofern der Zuwendungsempfänger dies nicht zu vertreten hat
b) Mit der Gebühr ist der Verwaltungsaufwand für die Anforderung von Zinsen für den Rückforderungsbetrag abgegolten
76Schornsteinfegerwesen
76.1Schornsteinfegergesetz
76.1.1Durchsetzung einer verweigerten Kehrung oder Überprüfung durch die Verwaltungsbehörde (§ 1 Abs. 3) 70 bis 340
76.1.2Eintragung in die Bewerberliste nach § 4 Abs. 1100
76.1.3Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister nach § 5 Abs. 1
76.1.3.1nach vorangegangener Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk170
76.1.3.2im Übrigen305
76.1.4Überprüfung des Kehrbezirks vor Ablauf der Probezeit nach § 7 Abs. 1 Satz 2305
76.1.5Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe nach § 7 Abs. 1 Satz 1100
76.1.6Aufhebung der Bestellung nach § 7 Abs. 1 Satz 4100
76.1.7Rücknahme oder Widerruf der Bestellung nach § 11 Abs. 1 oder 2136
76.1.8Aufhebung der Bestellung nach § 11 Abs. 535
76.1.9Zulassung von Ausnahmen nach § 14 Abs. 370 bis 680
76.1.10Anordnung zur Beschäftigung der erforderlichen Gesellen (§ 15) 35
76.1.11Zulassung von Ausnahmen von dem Gebot, den Wohnsitz innerhalb oder im Nahbereich des Kehrbezirks zu nehmen (§ 17) 70
76.1.12Bestellung eines Stellvertreters nach § 20 Abs. 1 oder in Verbindung mit § 21 Abs. 2
oder nach § 28 Satz 370
76.1.13Erlass eines Leistungsbescheides zur Beitreibung rückständiger Gebühren und Auslagen des Bezirksschornsteinfegermeisters durch die Verwaltungsbehörde (§ 25 Abs. 4 Satz 4) 35 bis 136
76.1.14Überprüfung des Kehrbezirks nach § 26 Abs. 2 Satz 1, wenn bei der Überprüfung wesentliche Mängel festgestellt werden 118 bis 295
76.1.15Anforderung von Aufzeichnungen aus begründetem Anlass nach § 26 Abs. 2 Satz 435
76.1.16Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen nach § 27 Abs. 1136
76.1.17Untersagung nach § 28 Satz 135
76.2Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 19. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2363), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638)
76.2.1Streichung aus der Bewerberliste nach § 3 Abs. 135
76.2.2Wiedereintragung in die Bewerberliste auf Antrag nach § 4 Abs. 2100
A n m e r k u n g zu Nr. 76.2.2:
Für Wiedereintragungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b werden Gebühren nicht erhoben
76.2.3Befreiung nach § 9 Abs. 135 bis 100
76.2.4Zurückstellung nach § 10 Abs. 1100
76.2.5Eintragung nach § 12 Abs. 2100
76.2.6Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 3 für Schornsteinfegermeister 100
76.3Kehr- und Überprüfungsordnung vom 14. August 2000 (Nds. GVBl. S. 230)
Anordnung durch die Verwaltungsbehörde bei Überschreitung der Grenzwerte nach § 3 Abs. 3 (§ 11 NGefAG) 118 bis 590
77Schulverwaltung
77.1Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
77.1.1Genehmigung einer Ersatzschule nach § 143500 bis 3.000
77.1.2Zulassung des Übergangs der Genehmigung einer Ersatzschule auf einen anderen Träger nach § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2100 bis 1.000
77.1.3Anerkennung einer Ersatzschule nach § 148 oder Feststellung einer besonderen pädagogischen Bedeutung im Sinne des § 149 Abs. 1 außerhalb eines Anerkennungs- oder Genehmigungsverfahrens 300 bis 2.000
77.1.4Genehmigung zum Führen einer der Amtsbezeichnung vergleichbarer Lehrkräfte an öffentlichen Schulen entsprechenden Bezeichnung nach § 153 Abs. 2 Satz 150 bis 100
77.1.5Prüfung der Anzeige einer Ergänzungsschule nach § 158 Abs. 2 Satz 1250 bis 2.000
77.1.6Feststellung des Ruhens der Schulpflicht nach § 160150 bis 200
77.1.7Anerkennung einer Ergänzungsschule nach § 161350 bis 2.000
77.1.8Genehmigung der Schulleitung nach § 167 Abs. 2 Satz 130 bis 140
A n m e r k u n g zu den Nrn. 77.1.1 bis 77.1.8:
Es ist ausschließlich das Maß des Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen.
77.1.9Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 177 NSchG in Verbindung mit § 69 Nds. SOG
je angefangene Stunde jeder eingesetzten Bediensteten oder jedes eingesetzten BedienstetenGebühr nach Nr. 26.3
77.2Genehmigung von Schulbüchern
77.2.1Genehmigung eines Schulbuchs
77.2.1.1aufgrund einfacher Prüfung oder eines Gutachtens106
77.2.1.2aufgrund von zwei oder mehr Gutachten für jedes weitere Gutachten35
77.3Bereitstellung eines Internatsplatzes in einem Internatsgymnasium,
monatlich330 bis 620
77.4Benutzung von Räumen, Anlagen und Geräten staatlicher Schulen für nichtschulische Zwecke
77.4.1 Benutzung eines Sportplatzes pauschal je Gruppe und Stunde20
77.4.2.1Benutzung von Sportstätten und Lehrschwimmbädern durch Schulen pauschal je Klasse oder Gruppe und Stunde15 bis 20
77.4.2.2Benutzung von Sportstätten und Lehrschwimmbädern durch Vereine/Institutionen je Benutzer und Stunde1 bis 2
77.4.3Benutzung von Räumen, Anlagen und Geräten, die nicht unter die Nummern 77.4.1 bis 77.4.2.2 fallen, je Tag7 bis 56
77.5Besuch von Ergänzungsausbildungsangeboten zum Erwerb zusätzlicher Qualifikationen an öffentlichen Fachschulen unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 4 NSchG
77.5.1bei Vollzeitunterricht monatlich60
77.5.2bei Teilzeitunterricht monatlich29
77.6Verordnung über berufsbildende Schulen vom 10. Juni 2009 (Nds. GVBl. S. 243)
77.6.1Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nach § 19 oder Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmer nach § 2010 bis 200
77.6.2Prüfung für die Zertifizierung besonderer Leistungen im Bereich des berufsbildenden Schulwesens nach § 3240 bis 154
78Sozialgesetzbuch
78.1Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen durch Ärztinnen, Ärzte, Einrichtungen und Krankenhäuser nach § 121a des Fünften Buchs235
78.2Besichtigung im Zusammenhang mit der Genehmigung nach Nr. 78.1
78.2.1bis zur Dauer von zwei Stunden218
78.2.2je weitere angefangene Stunde70
A n m e r k u n g zu Nr. 78.2:
Mit der Gebühr sind die Reisekosten abgegolten
79Sperrzeit
(Verordnung über Sperrzeiten für Spielhallen vom 16. November 2008, Nds. GVBl. S. 357, und Verordnungen der Gemeinden und Landkreise über Sperrzeiten für Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentliche Vergnügungsstätten)
Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit für einzelne Betriebe
79.1 für einen Tag20 bis 60
79.2 für mehrere Tage70 bis 200
79.3 für einen Monat210 bis 400
79.4 für zwei bis fünf Monate420 bis 915
79.5 für sechs Monate bis zu einem Jahr575 bis 2.270
80Spielbanken
80.1Niedersächsisches Spielbankengesetz
80.1.1Zulassung einer Spielbank nach § 16.000 bis 16.000
80.1.2Änderung einer Spielbankzulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers nach § 2 Abs. 3
80.1.2.1hinsichtlich der örtlichen oder räumlichen Unterbringung500 bis 3.000
80.1.2.2hinsichtlich des Spielangebots
80.1.2.2.1Zulassung von Internetspiel3.000 bis 12.000
80.1.2.2.2Änderung der Zulassung des Internetspiels500 bis 2.000
80.1.2.2.3Zulassung eines Spiels
80.1.2.2.3.1im Internet200 bis 2.000
80.1.2.2.3.2im Übrigen200 bis 1.000
80.1.2.2.4andere Änderungen (z.B. Veränderung der Aufstellung der Spieltische, des Automatenbestands, der Öffnungszeiten)300 bis 3.000
80.1.3Erteilung nachträglicher Auflagen oder Änderung von Auflagen zur Spielbankzulassung (§ 2 Abs. 4) 200 bis 8.000
80.1.4Genehmigung oder Zustimmung aufgrund von Auflagen oder Anordnungen
80.1.4.1betreffend die Auswahl des Spielbankpersonals200 bis 800
80.1.4.2betreffend die Sicherheitsvorkehrungen in der Spielbank oder die Beschaffenheit der Spielgeräte
80.1.4.2.1wenn nur die Änderung der Grundprogrammierung oder ein Austausch von Programmbausteinen geprüft wird300
80.1.4.2.2im Übrigen300 bis 3.000
80.1.5Prüfung einer Anzeige aufgrund von Auflagen oder Anordnungen oder nachfolgende Beanstandungen50 bis 500
80.1.6Verlängerung der Geltungsdauer einer Spielbankzulassung nach § 2 Abs. 5 Satz 23.000 bis 8.000
80.1.7Widerruf einer Spielbankzulassung nach § 2 Abs. 61.000 bis 5.000
80.1.8Zustimmung nach § 2 Abs. 7 Satz 1500 bis 5.000
80.1.9Versagen einer Zustimmung nach § 2 Abs. 7 Satz 3500 bis 3.000
80.1.10Ablehnung eines Antrags nach § 3 Abs. 3 Satz 1500
80.1.11Aufsichtsrechtliche Anordnungen und Maßnahmen nach § 10 Abs. 2
80.1.11.1vollständige oder teilweise Untersagung der Durchführung des Spielbetriebs200 bis 3.000
80.1.11.2sonstige Anordnung oder Maßnahme100 bis 2.000
80.1.11.3Prüfung, wenn ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder die Prüfung eine behördliche Anordnung zur Folge hatnach Zeitaufwand
80.1.12Abnahme aufgrund einer Anordnung einschließlich Fertigung eines Abnahmeprotokollsnach Zeitaufwand
80.2Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken in Niedersachsen vom 13. April 1992 (Nds. GVBl. S. 101), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juni 2005 (Nds. GVBl. S. 193)
80.2.1Anforderung und Prüfung von Nachweisen nach § 2 Abs. 2 Satz 2200 bis 2.000
80.2.2Genehmigung von Spielregeln
80.2.2.1Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 2200 bis 2.000
80.2.2.2nachträgliche Nebenbestimmungen nach § 3 Abs. 1 Satz 3100 bis 1.000
80.2.3Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 3500 bis 2.000
80.2.4Zustimmung nach § 6 Abs. 1 Satz 4300
80.3Sonstiges
Sonstige, auf Veranlassung des Zulassungsinhabers vorgenommene Amtshandlungen und sonstige Leistungen, die nicht in den Nrn. 80.1 und 80.2 bestimmt sindnach Zeitaufwand
A n m e r k u n g e n zu Nr. 80:
a)Es ist ausschließlich das Maß des Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen.
b)Für den Zeitaufwand sind je angefangene halbe Stunde anzusetzen
für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte35 Euro,
für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte27 Euro,
für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte22 Euro.
c)Wird an einem Sonnabend, einem Sonntag, einem Feiertag oder an einem der übrigen Wochentage zwischen 18.00 und 8.00 Uhr eine Amtshandlung vorgenommen oder eine sonstige Leistung bewirkt, so sind die Beträge nach Buchstabe b um 25 vom Hundert zu erhöhen.
81Landesarchiv
(Benutzungsordnung für das Niedersächsische Landesarchiv vom 23. Juni 2008 (Nds. MBl. S. 674)
81.1Zulassung zur Benutzung durch persönliche Einsichtnahme im Landesarchiv nach Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 3
81.1.1für einen Tag10
81.1.2für fünf Tage30
81.2Schriftliche Auskünfte nach Nummer 7 oder andere entsprechende Leistungen
je angefangene Viertelstunde der aufgewandten Arbeitszeit16
81.3Versendung von Archivgut zur Einsichtnahme in einem anderen Archiv nach Nummer 5 oder im Rahmen einer Ausleihe nach Nummer 6
81.3.1je Archivalieneinheit30
81.3.2zusätzlich für konservatorische Maßnahmen,
je angefangene Viertelstunde der aufgewandten Arbeitszeit 11
81.4Führungen von Besuchergruppen,
je Teilnehmerin oder Teilnehmer3