Anlage 1.15 AllGO - Nrn. 70 - 81.4

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
70Qualitätskontrolle von Obst und Gemüse(Verordnung [EWG] Nr. 2251/92 der Kommission vom 29. Juli 1992 über die Qualitätskontrolle von frischem Obst und Gemüse, ABl. EG Nr. L 219 S. 9, geändert durch Verordnung [EG] Nr. 3148/94 vom 21. Dezember 1994, ABl. EG Nr. L 332 S. 28)
70.1Beanstandungsprotokoll (Artikel 3 Abs. 12), je Partie 47
70.2Nachkontrolle (Artikel 3 Abs. 12) 29 bis 236
70.3Freistellung von der Versandkontrolle nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 176 bis 880
70.4Erneuerung der Freistellung von der Versandkontrolle nach Artikel 6 88 bis 440
70.5Entzug der Freistellung von der Versandkontrolle nach Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 58
70.6Bescheinigung nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 29
71Raumordnung
(Niedersächsisches Gesetz über Raumordnung und Landesplanung - NROG -)
71.1Prüfung der Erforderlichkeit eines Raumordnungsverfahrens nach § 13 (einschließlich Beratung und Unterrichtung des Vorhabenträgers)
71.1.1Grundgebühr 520
71.1.2für jedes weitere Beratungsgespräch zuzüglich 420
71.2Durchführung einer Antragskonferenz nach § 14 Abs. 1
71.2.1Grundgebühr 3.980
71.2.2bei Beteiligung von bis zu zwei oberen oder mindestens zwei unteren Landesplanungsbehörden zuzüglich 2.650 bis 5.300
71.2.3bei Beteiligung von bis zu vier oberen Landesplanungsbehörden zuzüglich 7.950 bis 10.600
71.2.4bei Beteiligung anderer Bundesländer oder Staaten zuzüglich je 600
71.2.5bei zusätzlichem Abstimmungsbedarf zuzüglich 1.990 bis 11.940
A n m e r k u n g zu Nr. 71.2:
Werden die Vorbereitungen zur Durchführung einer Antragskonferenz eingestellt, so sind 30 v. H. der Gebühr nach 71.2 zu erheben.
71.3Durchführung des Raumordnungsverfahrens nach § 15 (einschließlich Landesplanerische Feststellung nach § 16 Abs. 2)
71.3.1Grundgebühr10.420
71.3.2bei Beteiligung von bis zu zwei oberen oder mindestens zwei unteren Landesplanungsbehörden zuzüglich 8.960 bis 17.920
71.3.3bei Beteiligung von bis zu vier oberen Landesplanungsbehörden zuzüglich26.880 bis 35.840
71.3.4bei Beteiligung anderer Bundesländer oder Staaten zuzüglich je 2.200
71.3.5bei zusätzlichem Abstimmungsbedarf zuzüglich 7.000 bis 62.500
71.4Durchführung des Raumordnungsverfahrens nach § 17 (einschließlich Landesplanerische Feststellung nach § 16 Abs. 2)
71.4.1Grundgebühr 6.770
71.4.2bei Beteiligung von bis zu zwei oberen oder mindestens zwei unteren Landesplanungsbehörden zuzüglich 4.480 bis 8.960
71.4.3bei Beteiligung anderer Bundesländer oder Staaten zuzüglich je 1.100
A n m e r k u n g zu Nr. 71.3 und 71.4:
Wird das Raumordnungsverfahren eingestellt, so sind 75 v. H. der Gebühr nach 71.3 oder 71.4 zu erheben.
71.5Bei Durchführung einer Ortsbesichtigung anlässlich
einer Antragskonferenz nach § 14 Abs. 1, auch sofern die Vorbereitungen zur Durchführung eingestellt werden,
eines Raumordnungsverfahrens nach § 15 oder nach § 17, auch wenn das Raumordnungsverfahren eingestellt wird
je Ortsbesichtigung zuzüglich

590
71.6Bei Durchführung eines Erörterungstermins anlässlich eines Raumordnungsverfahrens nach § 15 oder nach § 17, auch wenn das Raumordnungsverfahren eingestellt wird
je Erörterungstermin zuzüglich


4.620
A n m e r k u n g e n zu Nr. 71:
a) Die Aufwendungen der Landesplanungsbehörde für die Erstellung von Gutachten durch Dritte nach § 21 NROG sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben.
b) Soweit die Tarifnummer einen Gebührenrahmen vorgibt, ist bei dessen Ausschöpfung ausschließlich der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen.
72- gestrichen -
73Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften
Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 Satz 2 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 140 bis 710
74Rettungsdienst
(Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz)
74.1Genehmigung von Luftfahrzeugen zum Zwecke des qualifizierten Krankentransports (§§ 19, 29 Abs. 3), je Luftfahrzeug 880
74.2Genehmigung von Krankentransportfahrzeugen (§§ 19, 22) gebührenfrei
A n m e r k u n g zu Nr. 74:
Die Aufwendungen für die Erstellung von Gutachten durch Dritte sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben.
75Rückforderung zu Unrecht gewährter Zuwendungen oder Geldleistungen
Rückforderung von Zuwendungen oder Geldleistungen10 v. H. der Rückforderungssumme
mindestens 30
höchstens 1.460
A n m e r k u n g e n zu Nr. 75:
a) Von einer Gebührenerhebung ist abzusehen, wenn die Rückforderung darauf beruht, dass
aa) eine Zuwendung durch nachträglich eingetretene unvorhergesehene Minderungen des Investitionsvolumens oder infolge Zuwendungen von dritter Seite gekürzt werden muss,
bb) der Verwendungszweck aus Gründen, die nicht der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat, nicht erreicht worden ist oder
cc) die Zuwendung nicht rechtzeitig oder fristgerecht verwendet worden ist, sofern der Zuwendungsempfänger dies nicht zu vertreten hat.
b) Mit der Gebühr ist der Verwaltungsaufwand für die Anforderung von Zinsen für den Rückforderungsbetrag abgegolten.
76Schornsteinfegerwesen
76.1Schornsteinfegergesetz
76.1.1Durchsetzung einer verweigerten Kehrung oder Überprüfung durch die Verwaltungsbehörde (§ 1 Abs. 3) 70 bis 340
76.1.2Eintragung in die Bewerberliste nach § 4 Abs. 1 100
76.1.3Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister nach § 5 Abs. 1
76.1.3.1nach vorangegangener Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk 170
76.1.3.2im Übrigen 305
76.1.3.3Amtsärztliches Gutachten zur gesundheitlichen Eignung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) Gebühr nach Nr. 13.5.1
76.1.4Überprüfung des Kehrbezirks vor Ablauf der Probezeit nach § 7 Abs. 1 Satz 2 305
76.1.5Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe nach § 7 Abs. 1 Satz 1 100
76.1.6Aufhebung der Bestellung nach § 7 Abs. 1 Satz 4 100
76.1.7Rücknahme oder Widerruf der Bestellung nach § 11 Abs. 1 oder 2 136
76.1.8Aufhebung der Bestellung nach § 11 Abs. 5 35
76.1.9Zulassung von Ausnahmen nach § 14 Abs. 3 70 bis 680
76.1.10Anordnung zur Beschäftigung der erforderlichen Gesellen (§ 15) 35
76.1.11Zulassung von Ausnahmen von dem Gebot, den Wohnsitz innerhalb oder im Nahbereich des Kehrbezirks zu nehmen (§ 17) 70
76.1.12Bestellung eines Stellvertreters nach § 20 Abs. 1 oder in Verbindung mit § 21 Abs. 2
oder nach § 28 Satz 3 70
76.1.13Erlass eines Leistungsbescheides zur Beitreibung rückständiger Gebühren und Auslagen des Bezirksschornsteinfegermeisters durch die Verwaltungsbehörde (§ 25 Abs. 4 Satz 4) 35 bis 136
76.1.14Überprüfung des Kehrbezirks nach § 26 Abs. 2 Satz 1, wenn bei der Überprüfung wesentliche Mängel festgestellt werden 118 bis 295
76.1.15Anforderung von Aufzeichnungen aus begründetem Anlass nach § 26 Abs. 2 Satz 4 35
76.1.16Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen nach § 27 Abs. 1 136
76.1.17Untersagung nach § 28 Satz 1 35
76.2Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 19. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2363), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638)
76.2.1Streichung aus der Bewerberliste nach § 3 Abs. 1 35
76.2.2Wiedereintragung in die Bewerberliste auf Antrag nach § 4 Abs. 2 100
A n m e r k u n g zu Nr. 76.2.2:
Für Wiedereintragungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b werden Gebühren nicht erhoben.
76.2.3Amtsärztliche Bescheinigung zur Wiedereintragung in die Bewerberliste (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b)Gebühr nach Nr. 13.5.1
76.2.4Amtsärztliche Bescheinigung zur Aufsichtsfähigkeit (§ 8 Abs. 2)Gebühr nach Nr. 13.5.1
76.2.5Befreiung nach § 9 Abs. 1 35 bis 100
76.2.6Zurückstellung nach § 10 Abs. 1 100
76.2.7Eintragung nach § 12 Abs. 2 100
76.2.8Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 3 für Schornsteinfegermeister 100
76.3Kehr- und Überprüfungsordnung vom 14. August 2000 (Nds. GVBl. S. 230)
Anordnung durch die Verwaltungsbehörde bei Überschreitung der Grenzwerte nach § 3 Abs. 3 (§ 11 NGefAG) 118 bis 590
77Schulverwaltung
77.1Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
77.1.1Genehmigung einer Ersatzschule nach § 143 einschließlich der für die Lehrkräfte dieser Schule beantragten Unterrichtsgenehmigungen nach § 167 Abs. 2 212 bis 1.060
77.1.2Zulassung des Übergangs der Genehmigung einer Ersatzschule auf einen anderen Träger nach § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 35 bis 355
77.1.3Anerkennung einer Ersatzschule nach § 148 212 bis 530
77.1.4Feststellung des Ruhens der Schulpflicht nach § 160 70
77.1.5Anerkennung einer Ergänzungsschule nach § 161 140
77.1.6Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 177 NSchG in Verbindung mit § 69 NGefAGje angefangene Stunde jeder eingesetzten Bediensteten oder jedes eingesetzten Bediensteten Gebühr nach Nr. 26.3
77.2Genehmigung von Schulbüchern
77.2.1Genehmigung eines Schulbuchs
77.2.1.1aufgrund einfacher Prüfung oder eines Gutachtens 106
77.2.1.2aufgrund von zwei oder mehr Gutachten für jedes weitere Gutachten 35
77.3Bereitstellung eines Internatsplatzes in einem Internatsgymnasium,
monatlich 330 bis 620
77.4Benutzung von Räumen, Anlagen und Geräten staatlicher Schulen für nichtschulische Zwecke,
je Tag 7 bis 56
77.5Besuch von Ergänzungsausbildungsangeboten zum Erwerb zusätzlicher Qualifikationen an öffentlichen Fachschulen unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 4 NSchG
77.5.1bei Vollzeitunterricht monatlich 60
77.5.2bei Teilzeitunterricht monatlich 29
77.6Verordnung über berufsbildende Schulen vom 24. Juli 2000 (Nds. GVBl. S. 178), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juli 2001 (Nds. GVBl. S. 425)
Zertifizierung von besonderen Leistungen im Bereich des berufsbildenden Schulwesens nach § 35a 40 bis 154
78Sozialgesetzbuch
78.1Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen durch Ärztinnen, Ärzte, Einrichtungen und Krankenhäuser nach § 121a des Fünften Buchs 235
78.2Besichtigung im Zusammenhang mit der Genehmigung nach Nr. 78.1
78.2.1bis zur Dauer von zwei Stunden 218
78.2.2je weitere angefangene Stunde 70
A n m e r k u n g zu Nr. 78.2:
Mit der Gebühr sind die Reisekosten abgegolten.
79Sperrzeit
(Verordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten vom 8. Juni 1971, Nds. GVBl. S. 223, geändert durch Verordnung vom 15. Oktober 1982, Nds. GVBl. S. 400)
Vorverlegung des Beginns, Hinausschiebung des Endes, Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit um eine oder mehrere Stunden für einzelne Betriebe nach § 4 je nach Art und Umfang der Veranstaltung
79.1für einen Tag 17 bis 54
79.2für mehrere Tage in einem Monat 64 bis 182
79.3für einen Monat 188 bis 365
79.4für zwei bis fünf Monate 380 bis 830
79.5für sechs Monate bis zu einem Jahr 520 bis 2.060
80Spielbanken
80.1Niedersächsisches Spielbankgesetz
80.1.1Zulassung einer öffentlichen Spielbank nach § 2 Abs. 1
80.1.1.1für bis zu fünf Jahre0,05 v. H. des Bruttospielertrages eines Geschäftsjahres
80.1.1.2für mehr als fünf JahreGebühr nach Nr. 80.1.1.1 zuzüglich für das sechste und jedes weitere Jahr 0,01 v. H. des Bruttospielertrages des letzten Geschäftsjahres
A n m e r k u n g zu Nr. 80.1.1:
Bei der erstmaligen Zulassung ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres zu berechnen.
80.1.2Verlängerung einer Zulassung
80.1.2.1um bis zu fünf JahreGebühr nach Nr. 80.1.1.1, bezogen auf den Bruttospielertrag des letzten Geschäfts-jahres
80.1.2.2um mehr als fünf JahreGebühr nach Nr. 80.1.1.2
80.1.3Änderung oder Ergänzung der Nebenbestimmungen zur Zulassung 58 bis 880
80.2Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken in Niedersachsen vom 13. April 1992 (Nds. GVBl. S. 101), geändert durch Verordnung vom 16. Januar 1995 (Nds. GVBl. S. 3)
80.2.1Genehmigung weiterer Glücksspiele (§ 2 Nr. 3) 118 bis 880
80.2.2Genehmigung von Spielregeln nach § 3 Abs. 1 58 bis 590
80.2.3Änderung oder Ergänzung der Nebenbestimmungen genehmigter Spielregeln nach § 3 Abs. 1 Satz 3 58 bis 295
80.2.4Genehmigung von § 4 abweichender Öffnungszeiten 58 bis 355
80.2.5Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 3 58 bis 355
80.2.6Zustimmung nach § 6 Abs. 1 Satz 4 58 bis 355
81Staatsarchive
(Benutzungsordnung für die Staatsarchive vom 18. Dezember 1995, Nds. MBl. 1996 S. 289)
81.1Benutzungserlaubnis nach § 4
Persönliche Einsichtnahme im Staatsarchiv (§ 2 Abs. 1)
81.1.1für einen Tag 9
81.1.2für fünf Tage 29
81.2Schriftliche Auskünfte nach § 15 Abs. 2 oder andere, entsprechende Leistungen
je angefangene Viertelstunde der aufgewandten Arbeitszeit durch
81.2.1eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes oder eine vergleichbare Angestellte oder einen vergleichbaren Angestellten 19
81.2.2eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen Dienstes oder eine vergleichbare Angestellte oder einen vergleichbaren Angestellten 14
81.2.3eine Beamtin oder einen Beamten des mittleren Dienstes oder eine vergleichbare Angestellte oder einen vergleichbaren Angestellten 10
81.3Versendung von Archivgut zur Benutzung in anderen Archiven nach § 17 sowie im Rahmen einer Ausleihe nach § 18 Abs. 2
81.3.1je Archivalieneinheit 12
81.3.2zusätzlich für konservatorische Maßnahmen,
je angefangene Viertelstunde der aufgewandten Arbeitszeit einer Beamtin oder eines Beamten des mittleren Dienstes oder einer vergleichbaren Angestellten oder eines vergleichbaren Angestellten (Technischer Dienst) 10

A n m e r k u n g zu Nr. 81.3:

Aufwendungen für Verpackung, Versicherung und Beförderung sowie Aufwendungen, die Dritten für die Versendung zu zahlen sind, sind in der Gebühr nicht enthalten und gesondert als Auslagen zu erheben.
81.4Führungen von Besuchergruppen,
je Teilnehmerin oder Teilnehmer 3