Anlage 1.15 AllGO - Nrn. 70 - 81.4

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
Nr.GegenstandGebühr/ Pauschbetrag
Euro
70Qualitätskontrolle von Obst und Gemüse(Verordnung [EWG] Nr. 2251/92 der Kommission vom 29. Juli 1992 über die Qualitätskontrolle von frischem Obst und Gemüse, ABl. EG Nr. L 219 S. 9, geändert durch Verordnung [EG] Nr. 3148/94 vom 21. Dezember 1994, ABl. EG Nr. L 332 S. 28)
70.1Beanstandungsprotokoll (Artikel 3 Abs. 12), je Partie47
70.2Nachkontrolle (Artikel 3 Abs. 12)29 bis 236
70.3Freistellung von der Versandkontrolle nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 176 bis 880
70.4Erneuerung der Freistellung von der Versandkontrolle nach Artikel 6 88 bis 440
70.5Entzug der Freistellung von der Versandkontrolle nach Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 58
70.6Bescheinigung nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 29
71Raumordnung
(Niedersächsisches Gesetz über Raumordnung und Landesplanung - NROG -)
71.1Prüfung der Erforderlichkeit eines Raumordnungsverfahrens nach § 13 (einschließlich Beratung und Unterrichtung des Vorhabenträgers)
71.1.1Grundgebühr520
71.1.2für jedes weitere Beratungsgespräch zuzüglich420
71.2Durchführung einer Antragskonferenz nach § 14 Abs. 1
71.2.1Grundgebühr3.980
71.2.2bei Beteiligung von bis zu zwei oberen oder mindestens zwei unteren Landesplanungsbehörden zuzüglich2.650 bis 5.300
71.2.3bei Beteiligung von bis zu vier oberen Landesplanungsbehörden zuzüglich7.950 bis 10.600
71.2.4bei Beteiligung anderer Bundesländer oder Staaten zuzüglich je600
71.2.5bei zusätzlichem Abstimmungsbedarf zuzüglich1.990 bis 11.940
A n m e r k u n g zu Nr. 71.2:
Werden die Vorbereitungen zur Durchführung einer Antragskonferenz eingestellt, so sind 30 v. H. der Gebühr nach 71.2 zu erheben
71.3Durchführung des Raumordnungsverfahrens nach § 15 (einschließlich Landesplanerische Feststellung nach § 16 Abs. 2)
71.3.1Grundgebühr10.420
71.3.2bei Beteiligung von bis zu zwei oberen oder mindestens zwei unteren Landesplanungsbehörden zuzüglich8.960 bis 17.920
71.3.3bei Beteiligung von bis zu vier oberen Landesplanungsbehörden zuzüglich26.880 bis 35.840
71.3.4bei Beteiligung anderer Bundesländer oder Staaten zuzüglich je2.200
71.3.5bei zusätzlichem Abstimmungsbedarf zuzüglich7.000 bis 62.500
71.4Durchführung des Raumordnungsverfahrens nach § 17 (einschließlich Landesplanerische Feststellung nach § 16 Abs. 2)
71.4.1Grundgebühr6.770
71.4.2bei Beteiligung von bis zu zwei oberen oder mindestens zwei unteren Landesplanungsbehörden zuzüglich4.480 bis 8.960
71.4.3bei Beteiligung anderer Bundesländer oder Staaten zuzüglich je1.100
A n m e r k u n g zu Nr. 71.3 und 71.4:
Wird das Raumordnungsverfahren eingestellt, so sind 75 v. H. der Gebühr nach 71.3 oder 71.4 zu erheben
71.5Bei Durchführung einer Ortsbesichtigung anlässlich
einer Antragskonferenz nach § 14 Abs. 1, auch sofern die Vorbereitungen zur Durchführung eingestellt werden, 590
eines Raumordnungsverfahrens nach § 15 oder nach § 17, auch wenn das Raumordnungsverfahren eingestellt wird
je Ortsbesichtigung zuzüglich
71.6Bei Durchführung eines Erörterungstermins anlässlich eines Raumordnungsverfahrens nach § 15 oder nach § 17, auch wenn das Raumordnungsverfahren eingestellt wird
je Erörterungstermin zuzüglich4.620
A n m e r k u n g e n zu Nr. 71:
a)Die Aufwendungen der Landesplanungsbehörde für die Erstellung von Gutachten durch Dritte nach § 21 NROG sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben.
b)Soweit die Tarifnummer einen Gebührenrahmen vorgibt, ist bei dessen Ausschöpfung ausschließlich der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen
72(weggefallen)
73Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften
Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 Satz 2 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919140 bis 710
74Rettungsdienst
(Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz)
74.1Genehmigung von Luftfahrzeugen zum Zwecke des qualifizierten Krankentransports (§§ 19, 29 Abs. 3), je Luftfahrzeug 880
74.2Genehmigung von Krankentransportfahrzeugen (§§ 19, 22) gebührenfrei
A n m e r k u n g zu Nr. 74:
Die Aufwendungen für die Erstellung von Gutachten durch Dritte sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben
75Rückforderung zu Unrecht gewährter Zuwendungen oder Geldleistungen
Rückforderung von Zuwendungen oder Geldleistungen10 v. H. der Rückforderungssumme
mindestens30
höchstens1.460
A n m e r k u n g e n zu Nr. 75:
a) Von einer Gebührenerhebung ist abzusehen, wenn die Rückforderung darauf beruht, dass
aa) eine Zuwendung durch nachträglich eingetretene unvorhergesehene Minderungen des Investitionsvolumens oder infolge Zuwendungen von dritter Seite gekürzt werden muss,
bb) der Verwendungszweck aus Gründen, die nicht der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat, nicht erreicht worden ist oder
cc) die Zuwendung nicht rechtzeitig oder fristgerecht verwendet worden ist, sofern der Zuwendungsempfänger dies nicht zu vertreten hat
b) Mit der Gebühr ist der Verwaltungsaufwand für die Anforderung von Zinsen für den Rückforderungsbetrag abgegolten
76Schornsteinfegerwesen
76.1Schornsteinfegergesetz
76.1.1Durchsetzung einer verweigerten Kehrung oder Überprüfung durch die Verwaltungsbehörde (§ 1 Abs. 3) 70 bis 340
76.1.2Eintragung in die Bewerberliste nach § 4 Abs. 1100
76.1.3Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister nach § 5 Abs. 1
76.1.3.1nach vorangegangener Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk170
76.1.3.2im Übrigen305
76.1.3.3Amtsärztliches Gutachten zur gesundheitlichen Eignung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) Gebühr nach Nr. 13.5.1
76.1.4Überprüfung des Kehrbezirks vor Ablauf der Probezeit nach § 7 Abs. 1 Satz 2305
76.1.5Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe nach § 7 Abs. 1 Satz 1100
76.1.6Aufhebung der Bestellung nach § 7 Abs. 1 Satz 4100
76.1.7Amtsärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand (§ 10 Abs. 2) Gebühr nach Nr. 13.5.1
76.1.8Rücknahme oder Widerruf der Bestellung nach § 11 Abs. 1 oder 2136
76.1.9Aufhebung der Bestellung nach § 11 Abs. 535
76.1.10Zulassung von Ausnahmen nach § 14 Abs. 370 bis 680
76.1.11Anordnung zur Beschäftigung der erforderlichen Gesellen (§ 15) 35
76.1.12Zulassung von Ausnahmen von dem Gebot, den Wohnsitz innerhalb oder im Nahbereich des Kehrbezirks zu nehmen (§ 17) 70
76.1.13Bestellung eines Stellvertreters nach § 20 Abs. 1 oder in Verbindung mit § 21 Abs. 2
oder nach § 28 Satz 370
76.1.14Erlass eines Leistungsbescheides zur Beitreibung rückständiger Gebühren und Auslagen des Bezirksschornsteinfegermeisters durch die Verwaltungsbehörde (§ 25 Abs. 4 Satz 4) 35 bis 136
76.1.15Überprüfung des Kehrbezirks nach § 26 Abs. 2 Satz 1, wenn bei der Überprüfung wesentliche Mängel festgestellt werden 118 bis 295
76.1.16Anforderung von Aufzeichnungen aus begründetem Anlass nach § 26 Abs. 2 Satz 435
76.1.17Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen nach § 27 Abs. 1136
76.1.18Untersagung nach § 28 Satz 135
76.2Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 19. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2363), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638)
76.2.1Streichung aus der Bewerberliste nach § 3 Abs. 135
76.2.2Wiedereintragung in die Bewerberliste auf Antrag nach § 4 Abs. 2100
A n m e r k u n g zu Nr. 76.2.2:
Für Wiedereintragungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b werden Gebühren nicht erhoben
76.2.3Amtsärztliche Bescheinigung zur Wiedereintragung in die Bewerberliste (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) Gebühr nach Nr. 13.5.1
76.2.4Amtsärztliche Bescheinigung zur Aufsichtsfähigkeit (§ 8 Abs. 2) Gebühr nach Nr. 13.5.1
76.2.5Befreiung nach § 9 Abs. 135 bis 100
76.2.6Zurückstellung nach § 10 Abs. 1100
76.2.7Eintragung nach § 12 Abs. 2100
76.2.8Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 3 für Schornsteinfegermeister 100
76.3Kehr- und Überprüfungsordnung vom 14. August 2000 (Nds. GVBl. S. 230)
Anordnung durch die Verwaltungsbehörde bei Überschreitung der Grenzwerte nach § 3 Abs. 3 (§ 11 NGefAG) 118 bis 590
77Schulverwaltung
77.1Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
77.1.1Genehmigung einer Ersatzschule nach § 143500 bis 3.000
77.1.2Zulassung des Übergangs der Genehmigung einer Ersatzschule auf einen anderen Träger nach § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2100 bis 1.000
77.1.3Anerkennung einer Ersatzschule nach § 148300 bis 2.000
77.1.4Genehmigung zum Führen einer der Amtsbezeichnung vergleichbarer Lehrkräfte an öffentlichen Schulen entsprechenden Bezeichnung nach § 153 Abs. 2 Satz 150 bis 100
77.1.5Prüfung der Anzeige einer Ergänzungsschule nach § 158 Abs. 2 Satz 1250 bis 2.000
77.1.6Feststellung des Ruhens der Schulpflicht nach § 160150 bis 200
77.1.7Anerkennung einer Ergänzungsschule nach § 161350 bis 2.000
77.1.8Genehmigung der Schulleitung oder Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung nach § 167 Abs. 2 Satz 130 bis 140
77.1.9Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 177 NSchG in Verbindung mit § 69 NGefAG
je angefangene Stunde jeder eingesetzten Bediensteten oder jedes eingesetzten BedienstetenGebühr nach Nr. 26.3
77.2Genehmigung von Schulbüchern
77.2.1Genehmigung eines Schulbuchs
77.2.1.1aufgrund einfacher Prüfung oder eines Gutachtens106
77.2.1.2aufgrund von zwei oder mehr Gutachten für jedes weitere Gutachten35
77.3Bereitstellung eines Internatsplatzes in einem Internatsgymnasium,
monatlich330 bis 620
77.4Benutzung von Räumen, Anlagen und Geräten staatlicher Schulen für nichtschulische Zwecke,
je Tag7 bis 56
77.5Besuch von Ergänzungsausbildungsangeboten zum Erwerb zusätzlicher Qualifikationen an öffentlichen Fachschulen unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 4 NSchG
77.5.1bei Vollzeitunterricht monatlich60
77.5.2bei Teilzeitunterricht monatlich29
77.6Verordnung über berufsbildende Schulen vom 24. Juli 2000 (Nds. GVBl. S. 178), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juli 2001 (Nds. GVBl. S. 425)
Zertifizierung von besonderen Leistungen im Bereich des berufsbildenden Schulwesens nach § 35a 40 bis 154
78Sozialgesetzbuch
78.1Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen durch Ärztinnen, Ärzte, Einrichtungen und Krankenhäuser nach § 121a des Fünften Buchs235
78.2Besichtigung im Zusammenhang mit der Genehmigung nach Nr. 78.1
78.2.1bis zur Dauer von zwei Stunden218
78.2.2je weitere angefangene Stunde70
A n m e r k u n g zu Nr. 78.2:
Mit der Gebühr sind die Reisekosten abgegolten
79Sperrzeit
(Verordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten vom 8. Juni 1971, Nds. GVBl. S. 223, geändert durch Verordnung vom 15. Oktober 1982, Nds. GVBl. S. 400)
Vorverlegung des Beginns, Hinausschiebung des Endes, Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit um eine oder mehrere Stunden für einzelne Betriebe nach § 4 je nach Art und Umfang der Veranstaltung
79.1für einen Tag17 bis 54
79.2für mehrere Tage in einem Monat64 bis 182
79.3für einen Monat188 bis 365
79.4für zwei bis fünf Monate380 bis 830
79.5für sechs Monate bis zu einem Jahr520 bis 2.060
80Spielbanken
80.1Niedersächsisches Spielbankgesetz
80.1.1Zulassung einer öffentlichen Spielbank nach § 2 Abs. 1
80.1.1.1für bis zu fünf Jahre0,05 v. H. des Bruttospielertrages eines Geschäftsjahres
80.1.1.2für mehr als fünf JahreGebühr nach Nr. 80.1.1.1 zuzüglich für das sechste und jedes weitere Jahr 0,01 v. H. des Bruttospielertrages des letzten Geschäftsjahres
A n m e r k u n g zu Nr. 80.1.1:
Bei der erstmaligen Zulassung ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres zu berechnen
80.1.2Verlängerung einer Zulassung
80.1.2.1um bis zu fünf JahreGebühr nach Nr. 80.1.1.1, bezogen auf den Bruttospielertrag des letzten Geschäftsjahres
80.1.2.2um mehr als fünf JahreGebühr nach Nr. 80.1.1.2
80.1.3Änderung oder Ergänzung der Nebenbestimmungen zur Zulassung58 bis 880
80.2Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken in Niedersachsen vom 13. April 1992 (Nds. GVBl. S. 101), geändert durch Verordnung vom 16. Januar 1995 (Nds. GVBl. S. 3)
80.2.1Genehmigung weiterer Glücksspiele (§ 2 Nr. 3) 118 bis 880
80.2.2Genehmigung von Spielregeln nach § 3 Abs. 158 bis 590
80.2.3Änderung oder Ergänzung der Nebenbestimmungen genehmigter Spielregeln nach § 3 Abs. 1 Satz 358 bis 295
80.2.4Genehmigung von § 4 abweichender Öffnungszeiten 58 bis 355
80.2.5Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 358 bis 355
80.2.6Zustimmung nach § 6 Abs. 1 Satz 458 bis 355
81Staatsarchive
(Benutzungsordnung für die Staatsarchive vom 18. Dezember 1995, Nds. MBl. 1996 S. 289)
81.1Benutzungserlaubnis nach § 4
Persönliche Einsichtnahme im Staatsarchiv (§ 2 Abs. 1)
81.1.1für einen Tag9
81.1.2für fünf Tage29
81.2Schriftliche Auskünfte nach § 15 Abs. 2 oder andere, entsprechende Leistungen
je angefangene Viertelstunde der aufgewandten Arbeitszeit durch
81.2.1eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes oder eine vergleichbare Angestellte oder einen vergleichbaren Angestellten19
81.2.2eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen Dienstes oder eine vergleichbare Angestellte oder einen vergleichbaren Angestellten 14
81.2.3eine Beamtin oder einen Beamten des mittleren Dienstes oder eine vergleichbare Angestellte oder einen vergleichbaren Angestellten 10
81.3Versendung von Archivgut zur Benutzung in anderen Archiven nach § 17 sowie im Rahmen einer Ausleihe nach § 18 Abs. 2
81.3.1je Archivalieneinheit12
81.3.2zusätzlich für konservatorische Maßnahmen,
je angefangene Viertelstunde der aufgewandten Arbeitszeit einer Beamtin oder eines Beamten des mittleren Dienstes oder einer vergleichbaren Angestellten oder eines vergleichbaren Angestellten (Technischer Dienst) 10
A n m e r k u n g zu Nr. 81.3:
Aufwendungen für Verpackung, Versicherung und Beförderung sowie Aufwendungen, die Dritten für die Versendung zu zahlen sind, sind in der Gebühr nicht enthalten und gesondert als Auslagen zu erheben
81.4Führungen von Besuchergruppen,
je Teilnehmerin oder Teilnehmer3